Regulierung

Auslandskonto ab 2027: Was die EBA-Leitlinien zu Drittstaatenzweigstellen für dein Konto bedeuten

Sebastian Sauerborn03. Oktober 20268 Min. Lesezeit
Eine Frau in roter Wanderjacke steht im Herbst auf einem Bergpfad über einem grünen Tal mit gelben Lärchen und lächelt in die Kamera

Am 11. Januar 2027 beginnt der Teil der europäischen Bankenrichtlinie CRD VI, über den seit Monaten gestritten wird. Banken außerhalb der EU brauchen dann für Einlagen, Kredite und Garantien an Kunden in der EU grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle im Land des Kunden. Wie so eine Zulassung aussieht, hat die Europäische Bankenaufsicht EBA im Juli festgelegt. Das Dokument ist trocken, aber es beantwortet zwei Fragen, die jeden Kontoinhaber außerhalb der EU betreffen: Was muss deine Bank tun, um dich behalten zu dürfen, und wie weit trägt das Argument, du habest dich selbst an sie gewandt?

Der Fahrplan in drei Daten

Die Richtlinie (EU) 2024/1619 hat drei Termine, die du kennen solltest. Nach ihrem Artikel 2 mussten die Mitgliedstaaten sie bis zum 10. Januar 2026 umsetzen. Die Regeln zu Drittstaatenzweigstellen und der Zweigstellenzwang des neuen Artikels 21c gelten ab dem 11. Januar 2027. Und der Bestandsschutz für alte Verträge knüpft an den 11. Juli 2026 an.

Deutschland hat die Richtlinie mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz umgesetzt, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 81 vom 30. März 2026. Pünktlich war das nicht, und Deutschland war damit nicht allein. Am 27. März 2026 hat die Europäische Kommission Aufforderungsschreiben an 22 Mitgliedstaaten geschickt, weil sie ihr die vollständige Umsetzung nicht mitgeteilt hatten, darunter Deutschland, Österreich, Spanien, Portugal, Zypern, Malta und Irland. Die Staaten hatten zwei Monate Zeit, nachzuziehen.

Für dich als Kunde ist das mehr als eine Randnotiz. Eine Richtlinie verpflichtet zunächst die Staaten, die Bank bindet erst das nationale Gesetz. Wie Österreich die Regel in sein Bankwesengesetz übernimmt, steht im Beitrag CRD VI in Österreich: Was die BWG-Novelle regelt. In der Praxis richten sich Banken außerhalb der EU aber nicht nach dem langsamsten Mitgliedstaat. Sie stellen ihr EU-Geschäft als Ganzes um.

Was die EBA festgelegt hat

Am 7. Juli 2026 hat die EBA den Abschlussbericht mit den Leitlinien zur Zulassung von Drittstaatenzweigstellen veröffentlicht, Kennung EBA/GL/2026/08. Die Leitlinien richten sich an die nationalen Aufseher, in Deutschland also an die BaFin, und an die Banken aus Drittstaaten, die eine Zweigstelle beantragen. Sie gelten ab dem 11. Januar 2027. Die Aufsichtsbehörden müssen der EBA binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Übersetzungen mitteilen, ob sie ihnen folgen.

Was eine Bank aus Zürich, Singapur oder Dubai vorlegen muss, um in einem EU-Staat eine Zweigstelle zu eröffnen, und was die Aufsicht dabei prüft, ist beachtlich:

Einen Geschäftsplan für drei Jahre, mit Finanz- und Aufsichtsprognosen im Normalfall und im Stressszenario.

Eine Kapitalausstattung auf einem Treuhandkonto, spätestens bevor die Zulassung wirksam wird. Die Mindesthöhe steht in Artikel 48e der Richtlinie: Für Zweigstellen der Klasse 1 sind es 2,5 Prozent der Verbindlichkeiten, mindestens 10 Millionen Euro, für Klasse 2 sind es 0,5 Prozent, mindestens 5 Millionen Euro.

Mindestens zwei Personen, die die Zweigstelle tatsächlich leiten, mit Eignungsprüfung.

Eine schriftliche Bestätigung der Geldwäscheaufsicht, die die zuständige Behörde einholen muss, bevor sie die Zulassung erteilt, und möglichst eine Vereinbarung mit der Aufsicht im Heimatland der Bank.

Für Privatkunden besonders wichtig ist die Einstufung. Nach Artikel 48a gehört eine Zweigstelle unter anderem dann in die strengere Klasse 1, wenn sie Einlagen von Privatkunden von mehr als 50 Millionen Euro hält oder wenn diese Einlagen mindestens 5 Prozent ihrer Verbindlichkeiten ausmachen. Eine Zweigstelle, die gezielt für Privatkunden gegründet wird, landet also schnell in der teuersten Kategorie.

Keine leere Hülle

Ein Satz aus dem Bericht verdient besondere Aufmerksamkeit. Die EBA betont, dass Drittstaatenzweigstellen keine leeren Hüllen sein dürfen, die Geschäft nur einsammeln, um es dann beim Mutterhaus zu verbuchen. Die Zweigstelle muss alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die sie im Mitgliedstaat verbucht oder anbahnt, selbst erfassen und eigenständig steuern.

Für dich heißt das: Wenn deine Schweizer oder asiatische Bank dich künftig über eine zugelassene Zweigstelle in Deutschland weiterbetreut, liegt dein Konto rechtlich und aufsichtsrechtlich dort. Es ist dann ein Konto in der EU, unter EU-Aufsicht, mit allem, was dazugehört. Die Marke bleibt, der Ort deines Geldes ändert sich. Dazu kommt, dass eine solche Zulassung nur für einen einzigen Mitgliedstaat gilt. Drittstaatenzweigstellen haben keinen europäischen Pass. Bedient eine Zweigstelle trotzdem Kunden in anderen Mitgliedstaaten, kann die Aufsicht nach der Richtlinie verlangen, dass die Bank eine volle Zulassung als Kreditinstitut beantragt.

Die Eigeninitiative: eine Ausnahme, kein Geschäftsmodell

Die bekannteste Ausnahme von Artikel 21c ist die sogenannte Reverse Solicitation. Wörtlich gilt der Zweigstellenzwang nicht, wenn sich ein Kunde in der EU "auf ausschließlich eigene Veranlassung" an die Bank im Drittland wendet. Viele Kontoinhaber hoffen, darauf ließe sich das Konto dauerhaft stützen. Der Richtlinientext und die EBA sprechen eine andere Sprache.

Erstens ist die Ausnahme eng. Bemüht sich die Bank aktiv um einen Kunden, auch über ein eng verbundenes Unternehmen oder über eine andere Person, die in ihrem Namen handelt, gilt das nach Artikel 21c Absatz 2 ausdrücklich nicht als eigene Veranlassung des Kunden. Die Bank kann sich also nicht darauf berufen, wenn ein Vertreter in ihrem Auftrag auf dich zugegangen ist.

Zweitens deckt sie nur das, was du angefragt hast. Nach Artikel 21c Absatz 3 berechtigt deine Anfrage die Bank nicht, dir andere Kategorien von Produkten oder Dienstleistungen anzubieten, außer solchen, die für das ursprünglich Angefragte notwendig oder eng damit verbunden sind. Wer ein Konto angefragt hat, bekommt nicht automatisch Zugang zum Kreditangebot der Bank.

Drittens darf eine Bank damit nicht planen. Hier setzt die EBA einen klaren Punkt. Der Geschäftsplan einer neuen Zweigstelle darf keine Prognosen für Geschäft enthalten, das über Eigeninitiative von Kunden entstehen soll. Die Begründung ist schlicht: Solange die Zweigstelle nicht existiert, kann sich auch kein Kunde aus eigener Initiative an sie wenden. Die Aufseher sollen prüfen, dass die Zahlen nicht auf solchem grenzüberschreitendem Geschäft mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten beruhen. Zur Auslegung verweist die EBA auf die Auslegungshilfen der Wertpapieraufsicht ESMA zum selben Begriff bei Wertpapier- und Kryptodienstleistungen.

Was daraus folgt, ist nüchtern. Eine Bank kann einen einzelnen Kunden, der nachweislich selbst gekommen ist, weiter bedienen. Sie kann darauf aber kein Privatkundengeschäft in der EU aufbauen, und sie trägt das Risiko, wenn ihre Einschätzung falsch war. Die meisten Banken werden deshalb nicht mit der Ausnahme arbeiten, sondern mit einer klaren Linie: Zweigstelle, Tochtergesellschaft in der EU, oder Abschied vom Kunden mit EU-Wohnsitz.

Der Bestandsschutz, genau gelesen

Artikel 21c Absatz 5 lautet in der deutschen Fassung: Damit die erworbenen Rechte von Kunden aus bestehenden Verträgen gewahrt werden, gilt der Zweigstellenzwang "unbeschadet bestehender Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden".

Drei Dinge folgen aus diesem Satz. Ein Vertrag, der am 11. Juli 2026 oder später geschlossen wurde, fällt nicht darunter. Der Schutz bezieht sich auf den Vertrag, nicht auf alles, was du künftig bei der Bank abschließen möchtest. Und nirgends steht, dass die Bank dich behalten muss. Eine Kündigung aus eigenem Entschluss bleibt ihr möglich, wie jedem Anbieter, und viele Institute werden ihr Geschäft mit Kunden in der EU aus Kostengründen ohnehin bereinigen.

Prüfe deshalb das Datum deines Kontovertrags und bewahre ihn zusammen mit der Korrespondenz aus der Eröffnungszeit auf. Wer seinen Vertrag vor dem 11. Juli 2026 geschlossen hat, hat eine bessere Ausgangslage als jemand, der erst im Herbst unterschrieben hat.

Was nicht betroffen ist

Artikel 21c Absatz 4 nimmt Wertpapierdienstleistungen aus. Dazu zählen auch Nebendienstleistungen wie die Entgegennahme verbundener Einlagen oder die Vergabe von Krediten, soweit sie für diese Dienstleistungen erbracht werden. Ein Depot bei einem Broker außerhalb der EU ist also anders zu beurteilen als ein Girokonto, auch wenn manche Anbieter ihre Aufnahmeregeln aus eigenem Antrieb verschärfen.

Ebenso wenig betroffen sind Banken im Europäischen Wirtschaftsraum. Ein Institut in Liechtenstein bedient Kunden in der EU über den europäischen Pass und braucht keine Drittstaatenzweigstelle. Was ein Konto dort kostet und für wen es sich lohnt, zeigt der Beitrag Konto in Liechtenstein eröffnen.

Was das für Leser in Deutschland, Österreich und der Schweiz heißt

Wer in Deutschland oder Österreich wohnt, ist ab Januar 2027 genau der Kunde, für den eine Bank außerhalb der EU eine Zweigstelle im jeweiligen Land braucht. Die Zulassung in Frankfurt hilft einer Bank nicht bei Kunden in Wien und umgekehrt. Das gilt genauso für alle, die bereits nach Spanien, Portugal, Zypern oder in einen anderen Mitgliedstaat gezogen sind.

Wer in der Schweiz wohnt, ist aus Sicht der Richtlinie kein Kunde in der EU. Für ihn ändert Artikel 21c am Zugang zu Banken weltweit nichts. Betroffen sind die Schweizer Banken in ihrem Geschäft mit Kunden aus der EU. Was das für ein Schweizer Konto ohne Schweizer Wohnsitz bedeutet, steht im Beitrag Konto in der Schweiz ohne Wohnsitz.

Was du bis Januar tun solltest

1. Vertragsdatum festhalten. Eröffnungsunterlagen, Vertrag und die erste Korrespondenz sichern, getrennt nach Konten. Daraus geht hervor, wann der Vertrag geschlossen wurde und wer den ersten Schritt gemacht hat. Beides kann im nächsten Jahr die Frage sein, an der sich entscheidet, ob die Bank dich weiterführt.

2. Post von der Bank ernst nehmen. Wenn ein Schreiben zur Ansässigkeit, zu einer Übertragung auf eine Gesellschaft in der EU oder zur Beendigung kommt, lies genau, auf welche Gesellschaft dein Konto übergehen soll. Das entscheidet, unter welchem Recht dein Geld künftig liegt.

3. Die Ansässigkeit ehrlich angeben. Die Frage nach deinem Wohnsitz ist eine Selbstauskunft, keine Formalie. Eine Adresse, die nicht deinem tatsächlichen Wohnsitz entspricht, löst kein Problem, sie schafft eines.

4. Den dauerhaften Weg kennen. Artikel 21c knüpft an den Wohnsitz des Kunden an, nicht an seine Staatsangehörigkeit. Wer außerhalb der EU ansässig ist, fällt nicht darunter. Warum das der tragfähige Weg ist und welche Wohnsitzländer sich bewährt haben, erklärt die Übersicht Auslandskonto ab 2027: Es liegt am Wohnsitz.

Für alle Wege gilt dieselbe Linie: Ein Konto im Ausland ist legal, und deine Einkünfte bleiben dort steuerpflichtig, wo das Gesetz es vorsieht. Wenn du wissen willst, ob dein bestehendes Konto nach dem Januar weiterläuft und welche Kombination aus Konto und Wohnsitz in deinem Fall trägt, sprich mit uns in der kostenlosen Beratung.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.