Regulierung

CRD VI: Warum dein Auslandskonto ab 2027 einen Wohnsitz außerhalb der EU braucht

Geschlossenes Tor vor einer Bankhalle als Sinnbild für den eingeschränkten Zugang zu Nicht-EU-Banken

Am 1. April 2026 ist in Deutschland ein Gesetz in Kraft getreten, das kaum jemand mitbekommen hat. Es heißt Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz, steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 81, und es setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um, die den Zugang zu Banken außerhalb der EU grundlegend verändert.

Die Richtlinie heißt CRD VI. Ihr entscheidender Artikel trägt die Nummer 21c. Ab dem 11. Januar 2027 darf eine Bank außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums keine Konten mehr für Menschen führen, die in der EU ansässig sind, es sei denn, sie unterhält eine zugelassene Zweigstelle in genau dem Land, in dem der Kunde gemeldet ist.

Das ist kein Verbot, das sich an dich richtet. Es richtet sich an die Bank. Das Ergebnis ist für dich dasselbe.

Was genau ab dem 11. Januar 2027 gilt

CRD VI wurde am 19. Juni 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Artikel 21c verlangt, dass ein Unternehmen aus einem Drittstaat, das in einem EU-Mitgliedstaat sogenannte Kernbankdienstleistungen erbringt, dort eine eigene, zugelassene Zweigstelle unterhält.

Kernbankdienstleistungen sind drei Dinge: das Einlagengeschäft, also jedes Giro-, Spar- und Festgeldkonto. Das Kreditgeschäft. Und das Garantie- und Zusagegeschäft. Wer eines davon für einen EU-Ansässigen erbringt, fällt unter die Regel.

In Deutschland steht das inzwischen im Kreditwesengesetz, in den neuen §§ 53c und folgende. Bisher regelte § 53 KWG die Zweigstellen ausländischer Unternehmen. Der Gesetzgeber hat die Richtlinie bewusst ohne nationale Sonderregeln umgesetzt. Es gibt also keinen deutschen Sonderweg, auf den man hoffen könnte.

Zwei Details entscheiden darüber, wie hart das in der Praxis wirkt.

Erstens: eine Zulassung in Frankfurt gilt nur für Deutschland. Drittstaatenzweigstellen haben keine europäischen Passporting-Rechte. Eine Schweizer Bank, die ihre EU-Privatkunden behalten wollte, müsste das Verfahren in jedem einzelnen Mitgliedstaat durchlaufen, in dem sie Kunden hat.

Zweitens: die Aufsicht hat das Privatkundengeschäft ausdrücklich mitgedacht. Eine Zweigstelle fällt unter anderem dann in die strengere Risikoklasse 1, wenn sie mindestens 50 Millionen Euro an Privatkundeneinlagen hält. Wer hofft, das Ganze betreffe nur Konzernfinanzierung und syndizierte Kredite, findet die Antwort im Gesetzestext selbst.

Gilt das für EU-Bürger oder für EU-Ansässige?

Für EU-Ansässige. Das ist kein sprachlicher Unterschied, sondern der wichtigste Punkt der ganzen Regelung.

Artikel 21c knüpft an den Ort an, an dem der Kunde ansässig ist, nicht an seine Staatsangehörigkeit. Ein Deutscher mit Wohnsitz in Paraguay fällt nicht darunter. Ein Brasilianer mit Wohnsitz in Berlin schon. Die Bank schaut nicht in deinen Pass, sondern auf deine steuerliche Ansässigkeit und deinen Adressnachweis.

Daraus folgt unmittelbar, was die Lösung ist und was nicht. Ein Zweitpass hilft dir hier nicht. Er ändert deine Staatsangehörigkeit, nicht deinen Wohnsitz. Wer eine karibische Staatsbürgerschaft besitzt und weiter in München gemeldet ist, ist für die Bank ein EU-Ansässiger wie jeder andere.

Was hilft, ist der Wohnsitz. Der ist in aller Regel schneller, günstiger und unkomplizierter zu bekommen als ein zweiter Pass.

Der Stichtag, der schon vorbei ist

Es gibt einen Bestandsschutz. Verträge und Kundenbeziehungen, die vor dem 11. Juli 2026 begründet wurden, dürfen fortgeführt werden, solange sich nichts Wesentliches an ihnen ändert.

Dieses Datum liegt hinter uns.

Wer also darauf gewartet hat, ob dieses Thema real wird, hat die einzige Frist bereits verpasst, die ihm etwas geschenkt hätte.

Und selbst der Bestandsschutz ist schwächer, als er klingt. Er schützt die Fortführung eines bestehenden Vertrages. Er verpflichtet keine Bank, dich zu behalten. Eine Kündigung aus eigenem Entschluss bleibt der Bank jederzeit möglich.

Was passiert mit einem Konto, das ich jetzt eröffne?

Es ist heute vollkommen legal, und es ist ab Januar 2027 angreifbar.

Ein Konto, das du jetzt eröffnest, liegt in der Lücke: nach dem Stichtag vom 11. Juli 2026, vor dem Wirksamwerden der Regel am 11. Januar 2027. Bis dahin ändert sich nichts, weil die Vorschrift noch nicht gilt.

Ab dem 11. Januar 2027 ist es erfasst. Der Grund steckt im Wortlaut: Artikel 21c erfasst nicht nur die Aufnahme, sondern ausdrücklich auch die Fortsetzung der Tätigkeit. Dein Konto weiterzuführen ist eine Fortsetzung. Die Bank braucht dafür ab Januar 2027 eine Zweigstelle in deinem Mitgliedstaat, eine belastbare Dokumentation der Eigeninitiative, oder sie beendet die Beziehung.

In der Praxis heißt das: irgendwann im Laufe des Jahres kommt eines von drei Schreiben. Schließung, Umzug zu einer anderen Gesellschaft der Bankengruppe, oder die Aufforderung, deine Ansässigkeit zu bestätigen.

Ein Konto allein löst das Problem also nicht. Es kauft dir vier Monate. Was es löst, ist der Zugang: die Tür ist heute noch offen und wird es im Dezember nicht mehr sein. Wer jetzt eröffnet und den Wohnsitz außerhalb der EU bis Januar nachzieht, hat eine Bankverbindung, die zu leichteren Bedingungen zustande kam und danach einfach außerhalb des Anwendungsbereichs liegt. Wer nur das Konto eröffnet, hat den Anfang eines Vorgangs, nicht sein Ende.

Warum die Banken früher aussteigen, als das Gesetz verlangt

Für eine Bank in Zürich, Singapur oder Tiflis stellt sich die Rechnung schlicht dar. Auf der einen Seite ein Privatkunde mit sechs- oder siebenstelligem Vermögen. Auf der anderen Seite ein Zulassungsverfahren mit Kapital-, Liquiditäts- und Governance-Anforderungen in einem fremden Rechtsraum, dazu die Haftung, wenn die Einschätzung falsch war.

Die Rechnung geht nicht auf. Sie geht auch nicht knapp nicht auf, sondern deutlich nicht.

Es gibt eine theoretische Ausnahme, die sogenannte Reverse Solicitation: die Bank darf dich bedienen, wenn du sie nachweislich und ausschließlich aus eigenem Antrieb angesprochen hast. In der Praxis trägt die Bank dafür die volle Beweislast, und die europäischen Aufsichtsbehörden haben angekündigt, die Nutzung dieser Ausnahme besonders genau zu beobachten. Rechtsabteilungen, die das wissen, bauen ihr Geschäftsmodell nicht darauf.

Deshalb wird die Umstellung nicht am 11. Januar 2027 stattfinden. Sie findet in den Monaten davor statt, leise, über Onboarding-Regeln, die EU-Adressen nicht mehr akzeptieren.

Was heißt das für mein Schweizer Konto?

Die Schweiz ist für CRD VI ein Drittstaat wie jeder andere. Schweizer Privatbanken, Firmenbanken und Neobanken fallen also genau unter die Regel, sobald sie Kunden im EWR betreuen.

Für deutsche Kunden kommt eine Besonderheit dazu, die kaum jemand auf dem Schirm hat. Deutschland war bisher der freundlichste Markt Europas für Schweizer Banken. Während Frankreich und Italien reinen Offshore-Banken die Kundenansprache schon lange untersagen, gab es in Deutschland die Freistellung: eine Bank, die in ihrem Heimatland ordentlich beaufsichtigt wird, durfte deutsche Kunden betreuen und ansprechen, ohne eine vollwertige Niederlassung aufzubauen. Genau dieser deutsche Sonderweg wird jetzt zurückgenommen. Freistellungen für rein grenzüberschreitende Tätigkeiten sollen widerrufen werden, und bestehende Zweigstellen müssen bis zum 10. Januar 2027 ein Re-Lizenzierungsverfahren durchlaufen, damit ihre Erlaubnis überhaupt bestehen bleibt.

Das Ergebnis trifft nicht alle Banken gleich, und das ist der eigentliche Punkt.

Große Bankengruppen kommen durch. Wer ohnehin eine Tochtergesellschaft in der EU hat, kann seine deutschen Kunden dorthin führen. Für die Bank ist das eine Umbuchung. Für dich ist es die entscheidende Veränderung: dein Geld liegt danach bei einer Gesellschaft mit Sitz in der EU, unter europäischer Aufsicht und im europäischen Haftungs- und Abwicklungsregime. Der Name an der Tür bleibt schweizerisch. Die Rechtsordnung, in der dein Vermögen liegt, ist es nicht mehr.

Kleinere Privatbanken kommen nicht durch. Eine zugelassene Zweigstelle mit eigener Kapital- und Liquiditätsausstattung, eigener Governance und laufender Berichterstattung, und das pro Mitgliedstaat, weil eine Zulassung in Deutschland für Österreich nicht gilt: für ein Haus mit einigen hundert deutschen Kunden rechnet sich das nie. Diese Banken werden ihre EU-Kunden abgeben, nicht aus Unwillen, sondern weil die Alternative unbezahlbar ist.

Damit bleibt dir als EU-Ansässigem am Ende die Wahl zwischen einer Bank, die dich nicht mehr betreuen darf, und einer Bank, die dich betreut, indem sie dein Geld in die EU holt. Beides ist das Gegenteil dessen, wofür man ein Schweizer Konto eröffnet.

Wer sein Konto in der Schweiz behalten oder eröffnen will, und zwar in der Schweiz und nicht in einer europäischen Tochter, braucht dafür ab 2027 einen Wohnsitz außerhalb der EU. Was heute an Schweizer Konten möglich ist und welche Häuser welche Mindesteinlagen verlangen, steht auf unserer Seite zur Schweiz.

Was nicht betroffen ist

Wir halten es hier wie immer: die Regel ist einschneidend genug, sie braucht keine Übertreibung.

Wertpapierdepots sind nicht erfasst. Reine Wertpapierdienstleistungen fallen unter MiFID und bleiben von Artikel 21c unberührt. Wer ein Depot außerhalb der EU hält, hat es hier mit einer anderen Rechtslage zu tun, auch wenn viele Broker ihre Aufnahmekriterien aus eigenem Antrieb verschärfen.

Der EWR ist kein Drittstaat. Banken in Liechtenstein, Norwegen und Island besitzen europäische Passporting-Rechte und dürfen EU-Ansässige weiter betreuen. Das macht Liechtenstein zu einem der letzten Standorte, der nach 2027 für EU-Ansässige regulär erreichbar bleibt. Ein Konto dort beginnt in der Regel ab CHF 100.000. Die ehrliche Kehrseite: der EWR übernimmt die europäischen Abwicklungsregeln, ein Konto in Vaduz liegt also weiterhin innerhalb desselben aufsichtsrechtlichen Rahmens. Es löst das Zugangsproblem, nicht das Zugriffsproblem.

Bestehende Geschäftsbeziehungen zu Konzerngesellschaften und Nebendienstleistungen sind ebenfalls ausgenommen. Für Privatkunden spielt das keine Rolle.

Was die EU damit tatsächlich erreicht

Offiziell geht es um Finanzmarktstabilität und um Aufsichtslücken nach dem Brexit.

Die Wirkung lässt sich unabhängig davon beschreiben. Über den automatischen Informationsaustausch weiß die europäische Finanzverwaltung seit Jahren, welche Konten ein Steuerpflichtiger im Ausland hält. Transparenz ist also nicht das Problem, das hier gelöst wird. Was CRD VI verändert, ist nicht, was die EU über dein Geld weiß, sondern wo dein Geld physisch liegt.

Es ist keine Kapitalverkehrskontrolle im klassischen Sinn. Niemand hindert dich daran, Geld zu überweisen. Die Regel setzt eine Stufe früher an: sie bestimmt, wer dein Geld überhaupt halten darf. Eine Kontrolle, die den Zugang beschränkt statt der Überweisung, braucht keinen Notstand und keine Ausnahmesituation. Sie läuft nach Kalender.

Dazu gehört der Rest des Bildes: die zentralen Kontenregister, der Zugriff der Behörden darauf, die europäischen Abwicklungsregeln, die im Krisenfall Einlagen oberhalb der Sicherungsgrenze heranziehen können, und die Vorarbeiten am digitalen Euro. Jede dieser Maßnahmen lässt sich einzeln begründen. Zusammengenommen ergeben sie einen Rechtsraum, in dem Vermögen nicht nur sichtbar, sondern erreichbar ist.

Man muss niemandem eine Absicht unterstellen, um festzuhalten: wer sein Vermögen außerhalb dieses Rahmens halten will, hat ab Januar 2027 dafür einen Weg weniger.

Die zwei Wege, die bleiben

Erstens: ein Wohnsitz außerhalb der EU. Artikel 21c knüpft an die Ansässigkeit des Kunden an. Wer nicht in der EU ansässig ist, fällt nicht darunter. Das ist der direkte und dauerhafte Weg, und er öffnet zugleich Banken, die europäischen Adressen ohnehin seit Jahren zurückhaltend gegenüberstehen.

Welches Land dabei sinnvoll ist, hängt weniger vom Steuersatz ab als davon, ob die Bank die Adresse akzeptiert und ob du dort tatsächlich sein willst. Drei Richtungen, die in der Praxis funktionieren:

Die Philippinen. Im philippinischen Steuergesetz steht in Section 23(D) ein bemerkenswert klarer Satz: ein Ausländer ist dort nur mit philippinischen Einkünften steuerpflichtig, ob ansässig oder nicht. Rente, Dividenden und Einkünfte von außerhalb liegen nicht im philippinischen Steuernetz. Bankseitig ist der Effekt noch wichtiger: asiatische Banken lehnen europäische Adressen ab, lange bevor CRD VI überhaupt Thema wird. Mit philippinischer Ansässigkeit bist du in Singapur ein regionaler Kunde statt ein europäisches Haftungsrisiko, und Davao nach Singapur ist ein Direktflug unter vier Stunden. Daraus wird ein Modell, das sich sauber aufsetzen lässt: Davao zum Leben, Singapur fürs Vermögen. Wie das konkret abläuft, steht auf MyDavaoBase, unserer Seite für die Philippinen.

Lateinamerika. Paraguay, Panama und Mexiko sind seit Jahren die Standardantworten für einen belastbaren Wohnsitz mit territorialer Besteuerung, und sie sind bei Schweizer und US-nahen Banken gut eingeführt. Die Wege dorthin beschreiben wir auf VidaLibrePlan.

Der Rest. Es gibt weitere Länder, die funktionieren, und es gibt einige, die bankseitig sofort Alarm auslösen. Welches in deinem Fall trägt, hängt an deiner Bank, deinem Vermögen und daran, wo du wirklich Zeit verbringen willst. Genau dafür ist das kostenlose Gespräch da.

Zweitens: das Konto läuft nicht auf dich, sondern auf eine Gesellschaft außerhalb der EU. Vertragspartner der Bank ist dann eine Nicht-EU-Gesellschaft, und die Regel greift nicht in derselben Weise. Das ist vor allem für unternehmerische Konten der praktikable Weg, und in aller Regel ist die US-LLC dafür das sauberste Vehikel. Steuerlich ändert es nichts: eine Gesellschaft, die von Deutschland aus geleitet wird, bleibt in Deutschland steuerpflichtig, und die Außensteuergesetzgebung gilt unverändert. Wer diesen Weg geht, muss ihn richtig aufsetzen, sonst handelt er sich ein zweites Problem ein. Wie eine US-LLC korrekt strukturiert wird, erklärt unsere Kanzlei auf nullsteuer.llc.

Warum die Adresse allein nicht reicht

Es kursiert eine dritte Idee: man besorgt sich irgendwo eine Steuernummer und eine Stromrechnung, gibt diese Adresse bei der Bank an und ist damit aus dem Anwendungsbereich heraus.

Dazu ist eines wichtig zu wissen. Was du bei der Kontoeröffnung unterschreibst, ist keine Adressangabe, sondern eine Selbstauskunft über deine steuerliche Ansässigkeit. Sie ist eine rechtlich verbindliche Erklärung, und eine falsche Erklärung ist in vielen Rechtsordnungen ein eigener Tatbestand, unabhängig davon, ob Steuern verkürzt wurden. Das Risiko trägt dabei nicht die Bank und nicht der Berater, sondern der Kontoinhaber.

Ein Wohnsitz außerhalb der EU wirkt. Eine Adresse, die keinen Wohnsitz abbildet, ist kein Weg, sondern eine Wette. Der Unterschied zwischen beidem ist genau die Arbeit, die getan werden muss.

Ich lebe in Zypern, Portugal oder Spanien. Bin ich betroffen?

Ja. Und das ist für viele die unangenehmste Nachricht in diesem Text, weil sie den Umzug bereits hinter sich haben.

Für Artikel 21c zählt nicht, ob du aus Deutschland abgemeldet bist, sondern ob du in der EU ansässig bist. Zypern, Portugal, Malta, Spanien und Irland sind Mitgliedstaaten. Für eine Bank in Zürich, Singapur oder Tiflis macht es keinen Unterschied, ob deine Adresse in Hamburg oder in Limassol liegt.

Es wird sogar noch etwas schlechter. Weil eine Zulassung immer nur für ein Land gilt, dürfte eine Bank, die sich für den deutschen Markt zulassen ließe, dich in Zypern trotzdem nicht betreuen. Für kleinere Märkte wird sich dieser Aufwand nirgends rechnen.

Der Punkt, der dabei ständig vermischt wird: steuerlich kann Zypern oder Portugal weiterhin hervorragend sein. Bankseitig ist Zypern gleich Deutschland. Das sind zwei völlig verschiedene Fragen. Ein Non-Dom-Status löst die eine und berührt die andere nicht.

Auch der EWR bringt dich als Einwohner nicht heraus. Liechtenstein, Norwegen und Island übernehmen europäisches Bankenrecht, und wer dort wohnt, sollte bei einer Bank in der Schweiz oder in Asien mit derselben Behandlung rechnen. Umgekehrt gilt aber weiterhin: eine Bank in Liechtenstein darf EU-Ansässige betreuen, weil sie kein Drittstaatsinstitut ist.

Für Leser in Österreich und der Schweiz

Für Österreich gilt dasselbe wie für Deutschland. Die Richtlinie gilt EU-weit, Österreich setzt sie ebenso um, und die österreichische Ansässigkeit führt bei einer Bank außerhalb des EWR zum selben Ergebnis. Der Unterschied zu Deutschland liegt nur darin, dass es in Österreich nie eine Freistellung nach deutschem Vorbild gab, die jetzt zurückgenommen werden müsste.

Für die Schweiz ist die Lage umgekehrt. Wer in der Schweiz ansässig ist, fällt als Kunde nicht unter Artikel 21c und behält den Zugang zu Banken weltweit. Betroffen sind die Schweizer Banken, und zwar in ihrem Geschäft mit Kunden in der EU. Für Schweizer Leser ist CRD VI damit kein Problem, sondern ein Beleg dafür, wie schnell sich Zugangsrechte ändern können, wenn man auf der falschen Seite einer Grenze gemeldet ist.

Was jetzt zu tun ist

Der Bestandsschutz ist abgelaufen. Die Umsetzung ist in Deutschland seit April 2026 geltendes Recht. Der Termin, an dem die Banken ihre Aufnahmeregeln endgültig umstellen, liegt vor Januar 2027, nicht danach.

Daraus ergibt sich eine Reihenfolge, und sie ist wichtiger als die Einzelteile.

Das Konto und der Wohnsitz sind ein Vorgang, nicht zwei Einkäufe. Das Konto zuerst, weil die Aufnahme heute noch funktioniert und in einigen Monaten nicht mehr. Der Wohnsitz danach, aber vor Januar 2027, weil das Konto sonst genau in dem Moment angreifbar wird, in dem die Regel wirksam wird. Wer nur eines von beidem macht, hat entweder eine Bankverbindung mit Ablaufdatum oder einen Wohnsitz ohne die Bank, für die er gedacht war.

Konkret sieht das zum Beispiel so aus: Konto in Singapur oder in der Schweiz jetzt eröffnen, parallel die philippinische Ansässigkeit aufsetzen, und ab Januar bist du für die Bank schlicht kein EU-Kunde mehr. Beides braucht Vorlauf. Ein Wohnsitz entsteht nicht in zwei Wochen, und die Reihenfolge lässt sich nicht beliebig umdrehen.

Wir eröffnen Konten außerhalb der EU und wir richten die Wohnsitze ein, die diese Konten ab 2027 voraussetzen. Das ist derselbe Vorgang aus einer Hand, nicht zwei Dienstleister, die aufeinander warten. In einem kostenlosen Gespräch klären wir, welche Kombination in deinem Fall trägt und in welcher Reihenfolge sie umgesetzt werden muss.

Quellen und Gesetzestexte

Alles auf dieser Seite lässt sich nachlesen. Die Primärquellen:

  • Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI), veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 19. Juni 2024. Der Zweigstellenzwang steht in Artikel 21c, die Anforderungen an Drittstaatenzweigstellen in den Artikeln 47 bis 48s.
  • Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), beschlossen vom Deutschen Bundestag am 29. Januar 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 81 vom 25. März 2026, in Kraft seit dem 1. April 2026.
  • Kreditwesengesetz, insbesondere die neuen §§ 53c ff. KWG (Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen), § 53cc KWG (Erlaubnispflicht) und die Übergangsvorschrift in § 64c KWG.
  • Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) für die Abgrenzung der Wertpapierdienstleistungen.
  • Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) nach Artikel 21c Absatz 6 CRD VI, Juli 2025. Die EBA hat darin geprüft, ob die Ausnahmen erweitert werden sollten, und sich dagegen entschieden.

Stand: August 2026. Die Richtlinie wird in jedem Mitgliedstaat einzeln umgesetzt, und die nationalen Regelungen unterscheiden sich in Details. Für deinen konkreten Fall zählt das Recht des Staates, in dem du ansässig bist.

Konto und Wohnsitz in der richtigen Reihenfolge

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