Regulierung

Auslandskonto ab 2027 in Österreich: Was die BWG-Novelle zu CRD VI wirklich regelt

Sebastian Sauerborn22. August 20269 Min. Lesezeit
Frau sitzt mit einer Tasse Kaffee in einem hellen Wiener Kaffeehaus und lächelt in die Kamera

Wer in Österreich lebt und ein Konto in der Schweiz, in Singapur oder in Übersee führt, stellt sich gerade dieselbe Frage wie die Nachbarn in Deutschland: Ist das ab 2027 vorbei? Deutschland hat seine Antwort in neue Paragrafen des Kreditwesengesetzes gegossen, was die CRD VI für dein Auslandskonto ab Januar 2027 bedeutet, haben wir für deutsche Leser ausführlich aufgeschrieben. Österreich geht einen anderen Weg. Das Finanzministerium hat am 20. Mai 2026 den Ministerialentwurf 108/ME zur Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) und weiterer Gesetze in Begutachtung geschickt. Er soll die Richtlinie (EU) 2024/1619, die sogenannte CRD VI, umsetzen. Und beim Thema, das Kontoinhaber am meisten beschäftigt, steht in den Erläuterungen ein erstaunlich kurzer Satz: Es gebe keinen Umsetzungsbedarf.

Bevor du daraus Schlüsse ziehst, zwei Klarstellungen. Erstens ist das ein Entwurf, kein Gesetz. Die Begutachtungsfrist lief am 17. Juni 2026 ab, am 18. Juni ging das Material an das Finanzministerium zurück. Bis zum 22. August 2026 ist daraus noch keine Regierungsvorlage geworden, und über den Text hat der Nationalrat nicht abgestimmt. Zweitens bedeutet "kein Umsetzungsbedarf" nicht "keine Wirkung". Es bedeutet, dass das Ministerium die Regel für längst geltendes österreichisches Recht hält.

Was Artikel 21c der CRD VI verlangt

Der Kern der Richtlinie für Privatkunden steht in Artikel 21c. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, Banken aus Drittstaaten vorzuschreiben, im eigenen Hoheitsgebiet eine Zweigstelle zu errichten und eine Zulassung zu beantragen, und zwar für die "Aufnahme oder Fortführung" der erfassten Bankgeschäfte. Gemeint sind nach Artikel 47 vor allem das Einlagengeschäft, Kredite, Zahlungsdienste und Bürgschaften. Drittstaat ist aus Sicht der Richtlinie jeder Staat außerhalb der Union, also auch die Schweiz, Singapur, die USA oder Hongkong.

Drei Ausnahmen sind für dich wichtig:

  • Eigene Veranlassung (Reverse Solicitation): Wendet sich ein Kunde "auf ausschließlich eigene Veranlassung" an eine Drittstaatenbank, gilt die Zweigstellenpflicht nicht. Die Richtlinie schiebt aber gleich einen Riegel vor: Wirbt die Bank selbst oder über eine verbundene Person um dich, zählt das nicht mehr als deine eigene Initiative. Und die Initiative deckt nur das Produkt, das du angefragt hast, plus das, was dafür notwendig oder eng damit verbunden ist (Artikel 21c Absatz 3).
  • Wertpapierdienstleistungen: Was unter die Finanzmarktrichtlinie MiFID II fällt, also Depot, Anlageberatung und Vermögensverwaltung samt den dazugehörigen Einlagen, ist ausgenommen (Absatz 4).
  • Bestandsverträge: Die Pflicht gilt "unbeschadet bestehender Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden" (Absatz 5).

Anwenden müssen die Mitgliedstaaten die Zweigstellenregeln nach Artikel 2 der Richtlinie ab dem 11. Januar 2027, die Bestandsschutzregel bereits ab dem 11. Juli 2026. Das ist die Grundlage, auf der jedes EU-Land aufsetzt. Österreich eingeschlossen.

Der entscheidende Satz in den Erläuterungen

In den Erläuterungen zum Entwurf heißt es zu Artikel 21c wörtlich: "Hinsichtlich Art. 21c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 besteht kein Umsetzungsbedarf, da dieser durch die Gesamtsystematik des BWG bereits umgesetzt ist". Die Begründung folgt im selben Satz: § 1 BWG stelle schon jetzt sicher, dass das Anbieten sämtlicher Bankgeschäfte eine Konzession als Kreditinstitut erfordert, "sohin entweder ein Unternehmen in Österreich oder zumindest eine Zweigstelle eines Drittlandsunternehmens errichtet werden muss".

Das ist der Punkt, den du verstehen musst. § 1 Abs. 1 BWG zählt die Bankgeschäfte auf, vom Einlagengeschäft über das Girogeschäft bis zum Kreditgeschäft, und § 4 BWG sagt: Der Betrieb dieser Geschäfte bedarf der Konzession der FMA. Aus Sicht des Ministeriums darf eine Schweizer oder eine asiatische Bank also schon heute nicht einfach aus dem Ausland heraus in Österreich Bankgeschäfte betreiben. Die CRD VI bringt demnach für Österreich keinen neuen Zweigstellenzwang, sondern bestätigt einen, den es nach dieser Lesart immer gab.

Für die Zweigstellen selbst ist der Entwurf dagegen ausführlich. Neue Paragrafen 19a bis 19g BWG regeln die Einstufung von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in Klassen, die sogenannte qualifizierte Zweigstelle, zusätzliche Meldepflichten und die Befugnis der FMA, statt einer Zweigstelle die Gründung einer österreichischen Tochtergesellschaft zu verlangen (§ 19d des Entwurfs). Nach den Erläuterungen sollen die Umsetzungsbestimmungen teils ab dem 11. Jänner 2026, teils ab dem 25. Juni 2026 und teils ab dem 11. Jänner 2027 in Kraft treten.

Ein Detail im Gesetzestext des Entwurfs verdient Beachtung. Nach § 19f Abs. 2 Z 6 sollen inländische Zweigstellen der FMA melden, welche Dienstleistungen ihr Mutterhaus für Kunden in der Union auf Grundlage einer "Reverse Solicitation" erbringt. Die Aufsicht will also sehen, wie viel Geschäft über die Ausnahme der Kundeninitiative läuft.

Was im Entwurf fehlt

Genauso aufschlussreich ist, was nicht drinsteht. Weil das Ministerium Artikel 21c insgesamt für umgesetzt hält, enthält der Entwurf keine eigene Regel zum Bestandsschutz für Verträge vor dem 11. Juli 2026 und keine eigene Definition der Kundeninitiative. Die Richtlinie sieht beides vor, im österreichischen Text tauchen diese Stichworte nur in der erwähnten Meldepflicht auf.

Für dich heißt das: Wie die FMA ein bestehendes Konto bei einer Drittstaatenbank behandelt, das du vor dem Stichtag eröffnet hast, beantwortet der Entwurf nicht ausdrücklich. Das muss kein Nachteil sein. Wenn das BWG ohnehin schon immer eine Konzession verlangt hat, hat sich an der Rechtslage für dein bestehendes Konto nichts geändert. Es bedeutet aber, dass du in Österreich keine Paragrafenstelle hast, auf die du im Streitfall mit dem Finger zeigen kannst. In Deutschland stehen die Regeln in den neuen §§ 53c ff. des Kreditwesengesetzes, in Österreich stehen sie in einer Erläuterung.

Was das für dein Konto außerhalb der EU konkret bedeutet

Die praktische Frage ist nicht, was im BWG steht, sondern wie Banken außerhalb der EU darauf reagieren. Und hier gilt für österreichische Kunden dasselbe wie für deutsche. Eine Bank in der Schweiz, in Singapur oder in den USA sieht ab 2027 einen EU-weiten Rahmen, in dem jeder Mitgliedstaat eine Zulassung für Einlagen- und Kreditgeschäft verlangt. Ob Österreich die Regel neu schreibt oder für schon vorhanden erklärt, ändert an dieser Kalkulation wenig.

Drei Konstellationen solltest du auseinanderhalten:

Du hast dein Konto vor dem 11. Juli 2026 eröffnet. Dann stützt dich die Richtlinie ausdrücklich. Bestehende Verträge bleiben unberührt. Neue Produkte, die über das hinausgehen, was du damals angefragt hast, sind davon aber nicht automatisch gedeckt. Wer heute ein Sparkonto bei einer Drittstaatenbank hat und 2027 einen Kredit dort will, bewegt sich außerhalb des Bestandsschutzes.

Du eröffnest ein neues Konto aus eigener Initiative. Das bleibt nach Artikel 21c Absatz 2 zulässig, solange die Anfrage wirklich von dir ausgeht. Das Risiko, dass sich die angebliche Kundeninitiative als Werbung der Bank herausstellt, trägt die Bank. Rechne deshalb damit, dass sie deine Initiative festhalten will, etwa durch eine schriftliche Bestätigung.

Du wirst aktiv angesprochen. Ruft dich der Kundenberater einer Schweizer Bank an, lädt dich zu einer Veranstaltung in Wien ein oder schreibt dir ein Vermittler, der für die Bank arbeitet, ist das keine eigene Veranlassung mehr. Genau diese Form des Geschäfts will die Richtlinie in eine Zweigstelle zwingen.

Ein Sonderfall ist das Depot. Reine Wertpapierdienstleistungen fallen unter MiFID II und damit nicht unter Artikel 21c. Ein Depot bei einer Bank außerhalb der EU ist also von dieser Regel nicht betroffen. Ob die Bank dich als Depotkunden annimmt, entscheidet sie trotzdem selbst.

Was sich nicht ändert: die Meldung an dein Finanzamt

Unabhängig von der CRD VI bleibt eines, wie es ist. Ein Konto außerhalb Österreichs ist für dein Finanzamt kein Geheimnis. Die Schweiz etwa meldet nach ihrem Bundesgesetz über den automatischen Informationsaustausch an die Partnerstaaten, und die meisten Bankplätze der Welt machen beim Common Reporting Standard mit. Wie das im Detail funktioniert, steht in CRS erklärt. Die CRD VI ist eine Aufsichtsregel über Banken, keine Steuerregel. Sie entscheidet darüber, ob eine Bank dich betreuen darf, nicht darüber, ob dein Konto gemeldet wird. Erträge auf Auslandskonten gehören in Österreich weiter in deine Steuererklärung, egal wo das Konto liegt.

Wohnsitz schlägt Staatsbürgerschaft

Die Richtlinie knüpft an Kunden an, die "in der Union niedergelassen oder ansässig" sind. Entscheidend ist also dein Wohnsitz, nicht dein Pass. Ein Österreicher, der in Dubai oder in Asien lebt, ist für eine Schweizer Bank kein EU-Kunde. Ein Deutscher mit Hauptwohnsitz in Salzburg dagegen schon, und für ihn gilt der österreichische Rahmen.

Wer ohnehin plant, seinen Wohnsitz außerhalb der EU zu verlegen, sollte die Reihenfolge bedenken. Eine Bank prüft bei der Eröffnung, wo du ansässig bist. Ein Konto, das du mit einer österreichischen Adresse eröffnest, bleibt so lange ein Konto eines EU-Kunden, bis du der Bank den neuen Wohnsitz nachweist. Die Grundlagen, wie Konten außerhalb der EU überhaupt zustande kommen, findest du im Beitrag Offshore-Konto eröffnen.

Die Schweiz aus österreichischer Sicht

Für viele Leser in Österreich ist die Schweiz das naheliegende Auslandskonto. Sie ist Nachbar, spricht Deutsch und hat eine harte Währung. Für die CRD VI ist sie trotzdem ein Drittstaat wie jeder andere. Schweizer Banken, die Kunden in Österreich aktiv betreuen wollen, brauchen ab 2027 eine Grundlage im jeweiligen Mitgliedstaat, und eine deutsche Zulassung gilt nicht für Österreich. Die Richtlinie untersagt Drittstaatenzweigstellen ausdrücklich, ihre Tätigkeit grenzüberschreitend in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, abgesehen von Geschäften auf Kundeninitiative (Artikel 48c Absatz 4 Buchstabe d).

Wer heute mit dem Gedanken an ein Schweizer Konto spielt, sollte deshalb nüchtern prüfen, welche Art von Bank infrage kommt und wie das Konto zustande kommt. Was aktuell an Schweizer Konten für Nicht-Residenten möglich ist, steht auf unserer Seite zur Schweiz. Wer zwischen der Schweiz und Asien schwankt, findet den direkten Vergleich unter Singapur vs. Schweiz.

Wie es weitergeht

Der Entwurf muss noch den normalen Weg gehen: Auswertung der Stellungnahmen, Beschluss im Ministerrat, Regierungsvorlage, Finanzausschuss, Nationalrat, Bundesrat. Die entscheidende Aussage zu Artikel 21c kann sich auf diesem Weg ändern, sie kann aber auch unverändert bleiben. Jeden weiteren Schritt dokumentiert die Seite des Parlaments zum Entwurf.

Für die Planung reicht der heutige Stand trotzdem. Die EU-Regel kommt am 11. Januar 2027, der Bestandsschutz knüpft am 11. Juli 2026 an, und Österreich hält die Konzessionspflicht für Bankgeschäfte im Inland für längst geregelt. Wer ein Konto außerhalb der EU braucht, plant heute über seinen Wohnsitz und über die Frage, wie das Konto zustande kommt, nicht über die Hoffnung auf eine österreichische Sonderlösung.

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.