
Ein Konto in der Schweiz ist für viele Leser in Deutschland und Österreich immer noch der Klassiker unter den Auslandskonten. Der Franken, die Stabilität, die kurze Anreise. Und seit Monaten die bange Frage: Geht das nach 2027 überhaupt noch? Die ehrliche Antwort hat drei Teile. Heute, im September 2026, kannst du ein Konto in der Schweiz ohne Schweizer Wohnsitz eröffnen. Ab dem 11. Januar 2027 gilt in der EU eine neue Regel für genau solche Konten. Und ein Datum, auf das viele noch hoffen, liegt bereits hinter uns.
Für Leser, die in der Schweiz wohnen, ist die Frage übrigens gegenstandslos. Die EU-Regel knüpft an Kunden an, die in der Union ansässig sind. Wer in Zürich oder Basel lebt, ist für seine eigene Bank ein Inlandskunde.
Artikel 21c der Richtlinie (EU) 2024/1619, der sogenannten CRD VI, verpflichtet die EU-Staaten, Banken aus Drittstaaten eine Zweigstelle mit eigener Zulassung vorzuschreiben, wenn sie mit Kunden in der Union das Einlagen- oder Kreditgeschäft aufnehmen oder fortführen. Die Schweiz ist aus Sicht der Richtlinie ein Drittstaat. Nach Artikel 2 der Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten diese Vorschriften ab dem 11. Januar 2027 an.
Die Mitgliedstaaten haben das unterschiedlich umgesetzt. Deutschland hat eigene Vorschriften für sogenannte CRD-Drittstaatenzweigstellen in das Kreditwesengesetz geschrieben. Nach § 53cc KWG braucht eine solche Zweigstelle eine Erlaubnis der BaFin, und nach der Übergangsvorschrift in § 64c Absatz 5 KWG gelten die neuen Paragrafen im Kern ab dem 11. Januar 2027. Österreich hält die Regel dagegen für längst umgesetzt: In den Erläuterungen zum Entwurf der BWG-Novelle heißt es, § 1 BWG verlange schon jetzt für sämtliche Bankgeschäfte eine Konzession. Die ausführliche Einordnung für deutsche Kunden steht in unserem Beitrag zur CRD VI und dem Auslandskonto.
Hier liegt der Punkt, den viele übersehen. Die Richtlinie schützt bestehende Kundenbeziehungen: Die Zweigstellenpflicht gilt nach Artikel 21c Absatz 5 "unbeschadet bestehender Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden". Und nach Artikel 2 wenden die Mitgliedstaaten genau diese Schutzregel bereits ab dem 11. Juli 2026 an.
Das heißt für dich: Wer sein Schweizer Konto vor dem 11. Juli 2026 eröffnet hat, steht auf sicherem Boden, jedenfalls für das, was er damals vereinbart hat. Wer heute eröffnet, fällt nicht mehr unter diesen Bestandsschutz. Ein Konto, das du im September 2026 eröffnest, ist ab Januar 2027 ein Neukunden-Verhältnis im Sinne der Richtlinie. Die Hoffnung, "noch schnell vor dem Stichtag" zu eröffnen, bezieht sich also auf ein Datum, das bereits verstrichen ist.
Das bedeutet nicht, dass ein Schweizer Konto für EU-Ansässige ab 2027 unmöglich wird. Die Richtlinie lässt ausdrücklich Wege offen.
1. Die eigene Initiative. Wendet sich ein Kunde "auf ausschließlich eigene Veranlassung" an eine Bank in einem Drittstaat, gilt die Zweigstellenpflicht nach Artikel 21c Absatz 2 nicht. Zwei Grenzen gehören dazu. Wirbt die Bank selbst oder über eine verbundene Person um dich, ist es keine eigene Initiative mehr. Und die Initiative deckt nur das Produkt, das du angefragt hast, plus das, was dafür notwendig oder eng damit verbunden ist. Wer ein Konto anfragt, hat damit nicht automatisch auch einen späteren Kredit abgedeckt.
2. Das Depot. Wertpapierdienstleistungen nach der Finanzmarktrichtlinie MiFID II sind nach Artikel 21c Absatz 4 von der Zweigstellenpflicht ausgenommen, einschließlich der dazugehörigen Einlagen. Wer in der Schweiz vor allem Vermögen verwalten oder ein Depot führen lassen will, bewegt sich in einem anderen Rechtsrahmen als jemand, der ein reines Sparkonto sucht.
3. Die zugelassene Zweigstelle oder Tochter. Eine Schweizer Bank kann in einem EU-Staat eine Zweigstelle zulassen lassen oder ihre EU-Kunden über eine Gesellschaft in der EU führen. Wie eine solche Zulassung abläuft, hat die Europäische Bankenaufsicht am 7. Juli 2026 in finalen Leitlinien festgelegt: welche Informationen der Antrag enthalten muss, nach welchen Kriterien geprüft wird, und dass eine Erklärung der Heimataufsicht beiliegen muss, dass sie keine Einwände hat. Zwei Tage später folgte das Meldepaket für Drittstaatenzweigstellen, mit dem ersten Stichtag am 31. März 2027. Der Rahmen für Banken, die diesen Weg gehen wollen, steht also.
Der erste Weg ist der wichtigste für Privatkunden, und er steht und fällt mit der Frage, wer den ersten Schritt macht. Die Richtlinie ist hier streng formuliert. Bemüht sich eine Drittstaatenbank "aktiv um einen Kunden", und zwar selbst, über ein verbundenes Unternehmen "oder über eine andere Person, die im Namen dieses Unternehmens handelt", gilt das nach Artikel 21c Absatz 2 nicht als Dienstleistung auf eigene Veranlassung des Kunden.
Daraus folgen drei einfache Regeln:
Und denk an den Umfang. Die Initiative deckt, was du angefragt hast. Willst du später etwas Neues, zum Beispiel ein Hypothekendarlehen, beginnt die Prüfung von vorn.
Für Bestandskunden mit Vertrag vor dem 11. Juli 2026 ist die Lage entspannter, aber nicht ganz ohne Aufgaben. Bewahre den Kontovertrag oder eine frühe Bestätigung der Bank auf, damit du das Eröffnungsdatum belegen kannst. Schreibt dir deine Bank, wie sie ihre EU-Kunden künftig führen will, lies das genau. Steht darin, dass dein Konto auf eine andere Gesellschaft übergeht, ist das die Tochter-Lösung, und die verändert mehr als nur den Briefkopf. Und prüfe, ob du das Konto noch so nutzt, wie du es damals vereinbart hast, denn der Bestandsschutz hängt am bestehenden Vertrag, nicht an der Kundennummer.
Der dritte Weg klingt harmlos, verdient aber einen genauen Blick. Wird dein Konto künftig von einer EU-Gesellschaft oder einer EU-Zweigstelle geführt, trägt es vielleicht weiter einen Schweizer Namen. Rechtlich liegt dein Geld dann aber in der EU, unter EU-Aufsicht, im EU-Abwicklungsrecht und in der Einlagensicherung des jeweiligen EU-Staats.
Das ist kein Nachteil an sich. Es ist nur nicht das, wofür die meisten ein Schweizer Konto eröffnen. Die Schweizer Einlagensicherung schützt nach Artikel 37a des Bankengesetzes Einlagen bis 100.000 Franken je Gläubiger, und Artikel 37h bezieht die Sicherung auf Einlagen "bei schweizerischen Geschäftsstellen". Eine Wohnsitzbedingung enthält Artikel 37a nicht: Das Privileg hängt an der Einlage, die auf deinen Namen lautet, nicht daran, wo du wohnst. Wer ausdrücklich Franken in der Schweiz halten will, sollte deshalb bei jedem Angebot fragen: Welche Gesellschaft führt mein Konto, und in welchem Land wird es gebucht?
Die Richtlinie verhindert außerdem, dass eine einmal zugelassene Zweigstelle den ganzen Binnenmarkt bedient. Nach Artikel 48c Absatz 4 Buchstabe d darf eine Drittstaatenzweigstelle ihre Tätigkeit nicht grenzüberschreitend in anderen Mitgliedstaaten anbieten, abgesehen von Geschäften auf Initiative des Kunden. Eine Zulassung in Deutschland gilt nicht für Österreich. Für kleinere Häuser mit wenigen Kunden je Land ist das eine teure Rechnung.
Ein Schweizer Konto ist seit Jahren kein diskretes Konto mehr gegenüber deinem Finanzamt. Die Schweiz tauscht nach dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch (AIAG) Kontodaten mit ihren Partnerstaaten aus, und seit dem 1. Januar 2026 in der erweiterten Fassung des Standards. Dein Konto in der Schweiz wird deinem Wohnsitzland gemeldet, und die Erträge gehören in Deutschland wie in Österreich in die Steuererklärung. Die CRD VI ändert daran nichts, sie ist eine Aufsichtsregel über Banken, keine Steuerregel. Auch das Schweizer Recht selbst ändert sich durch sie nicht. Die Richtlinie ist nach ihrem Artikel 4 an die Mitgliedstaaten gerichtet, nicht an die Schweiz. Keine Schweizer Bank muss EU-Kunden deshalb ablehnen. Sie muss nur entscheiden, auf welchem der drei Wege sie diese Kunden ab 2027 betreuen darf.
Die Schweizer Bankenlandschaft ist breit. Kantonalbanken, Privatbanken, Vermögensverwaltungsbanken und digitale Anbieter haben sehr unterschiedliche Anforderungen an Nicht-Residenten, von der Mindesteinlage bis zur Frage, ob eine Eröffnung aus der Ferne möglich ist. Die konkreten Bedingungen legt jede Bank selbst fest, und für EU-Kunden kommt ab 2027 die Frage hinzu, welchen der drei Wege das Haus wählt. Welche Kontoarten für Nicht-Residenten grundsätzlich infrage kommen, steht auf unserer Seite zur Schweiz. Wer die Schweiz gegen Asien abwägt, findet den Vergleich in Singapur vs. Schweiz.
Eine Alternative in der Nachbarschaft liegt nahe: Liechtenstein gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum und damit zum Binnenmarkt, ist also anders zu beurteilen als die Schweiz. Was dort möglich ist, beschreibt Konto in Liechtenstein eröffnen.
Entscheidend bleibt: Die CRD VI knüpft an deinen Wohnsitz an, nicht an deinen Pass. Wer in Deutschland oder Österreich wohnt, ist EU-Kunde. Wer seinen Wohnsitz außerhalb der EU hat, etwa in Dubai, in Asien oder in Lateinamerika, fällt nicht unter Artikel 21c, egal welche Staatsbürgerschaft er hat. Wie Konten zustande kommen, wenn der Wohnsitz nicht mehr in Deutschland liegt, beschreibt Konto im Ausland eröffnen ohne Wohnsitz.
Für EU-Ansässige bleibt 2026 damit ein klarer Weg: Eröffnen auf eigene Initiative, sauber dokumentiert, mit einem Produkt, das du wirklich brauchst, und im Wissen, dass der Bestandsschutz der Richtlinie für neue Konten nicht mehr greift. Wer das weiß, kann ein Schweizer Konto weiter nutzen, wofür es gedacht ist.
Welche Bankform und welcher Weg zu deiner Situation passen, klärt die kostenlose Beratung in einem kurzen Gespräch.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.