
Die kurze Antwort lautet: Ja, aber anders, als die meisten glauben. Das Finanzamt sitzt nicht vor deinem Online-Banking und scrollt durch deine Umsätze. Es kann aber in allen drei Ländern herausfinden, dass du ein Konto hast, und unter bestimmten Voraussetzungen auch, was darauf passiert. Wie weit dieser Zugriff reicht, hängt davon ab, ob du in Deutschland, Österreich oder der Schweiz steuerlich zu Hause bist. Die drei Systeme unterscheiden sich stärker, als die Schlagzeilen vermuten lassen.
Das deutsche Verfahren beginnt bei der Bank. Jedes Kreditinstitut muss nach § 24c Kreditwesengesetz ein eigenes Dateisystem führen. Darin stehen die Kontonummer, der Tag der Eröffnung und der Auflösung, Name, Anschrift und Geburtsdatum von Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie gegebenenfalls der wirtschaftlich Berechtigte. Für Abrufe des Finanzamts kommen nach § 93b AO weitere Angaben hinzu, vor allem die steuerliche Identifikationsnummer, die Banken nach § 154 Absatz 2a AO erheben müssen. Dieselben Pflichten gelten über § 27 Absatz 2 ZAG auch für Zahlungs- und E-Geld-Institute unter deutscher Aufsicht.
Was in dieser Datei fehlt, ist genauso wichtig. Das Bundeszentralamt für Steuern, das die Abrufe technisch durchführt, sagt es selbst unmissverständlich: Kontenbewegungen oder Kontenstände können nicht ermittelt werden. Der Abruf zeigt, bei welchen Instituten du welche Konten, Depots und Schließfächer hast und in welcher Rolle, also als Inhaber, Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter. Nicht mehr und nicht weniger.
Die Voraussetzungen stehen in § 93 Absatz 7 AO. Ein Abruf ist unter anderem zulässig, wenn du die Günstigerprüfung für Kapitalerträge beantragst, wenn er zur Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern erforderlich ist, wenn die Steuerfahndung unbekannte Steuerfälle ermittelt oder wenn du selbst zustimmst. Eine Nummer wird oft übersehen: Das Finanzamt darf auch abrufen, um herauszufinden, ob du als Inländer Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos einer Person oder Gesellschaft mit Sitz im Ausland bist.
Für die meisten dieser Fälle gilt eine wichtige Bremse. Das Finanzamt darf das Bundeszentralamt erst einschalten, wenn ein Auskunftsersuchen an dich nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Der erste Weg führt also über dich, nicht über deine Bank.
Neben dem Finanzamt nutzen andere Stellen dasselbe Verfahren. § 93 Absatz 8 AO nennt unter anderem Jobcenter, Sozialämter, BAföG- und Wohngeldstellen, dazu Polizei und Verfassungsschutz unter engen Bedingungen und Vollstreckungsbehörden. Auch Gerichtsvollzieher können nach Angaben des Bundeszentralamts Abrufe stellen. Über den parallelen Weg in § 24c KWG greifen außerdem BaFin, Strafverfolgungsbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf die Daten zu.
Hier hält sich ein hartnäckiger Irrtum, nämlich dass der Abruf grundsätzlich heimlich geschieht. Das Gesetz sagt etwas anderes. Nach § 93 Absatz 9 AO muss die betroffene Person vorher auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hingewiesen werden, das darf allerdings auch pauschal über amtliche Vordrucke und Merkblätter geschehen. Nach dem Abruf ist sie zu benachrichtigen. Ausnahmen gibt es, etwa wenn die Information die Aufgabenerfüllung der Behörde gefährden würde oder gesetzlich ausgeschlossen ist, und für Abrufe von Polizei und Verfassungsschutz. Jeder Abruf und sein Ergebnis müssen dokumentiert werden.
Der Kontenabruf ist ein Wegweiser. Die eigentlichen Zahlen kommen danach, und zwar wieder zuerst von dir: Das Finanzamt fordert Kontoauszüge und Ertragsaufstellungen an. Die Bank selbst wird nach § 93 Absatz 1 AO erst dann um Auskunft gebeten, wenn die Aufklärung über dich nicht zum Ziel führt. Ein eigenes steuerliches Bankgeheimnis, das die Bank dagegen schützen würde, enthält die Abgabenordnung heute nicht mehr. Wer die Unterlagen verweigert, erreicht also nur, dass die Behörde den direkten Weg geht.
Genau diese Frage wird am häufigsten gestellt, und die ehrliche Antwort hat zwei Teile.
Erstens: Der deutsche Kontenabruf erfasst nur Institute, die dem Kreditwesengesetz oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterliegen. Ein Konto bei einer Bank in Singapur, Dubai oder den USA steht in keiner deutschen Abrufdatei. Bargeld und der Inhalt eines Schließfachs tauchen ebenfalls nicht auf; das Schließfach selbst dagegen schon, wenn es bei einem deutschen Institut gemietet ist.
Zweitens: Nicht abrufbar heißt nicht unbekannt. Über den automatischen Informationsaustausch nach dem CRS melden Banken aus mehr als hundert Staaten einmal im Jahr Kontostand und Erträge ihrer in Deutschland ansässigen Kunden. Das ist keine Momentaufnahme auf Abruf, sondern eine jährliche Lieferung, die ohne jeden Anlass kommt. Ausnahmen bilden Staaten, die nicht teilnehmen, allen voran die USA.
Daraus folgt kein Freibrief. Erträge aus jedem Auslandskonto gehören in die Steuererklärung, gleichgültig, ob eine Behörde davon automatisch erfährt. Ein Auslandskonto ist legal, das Verschweigen der Erträge ist Steuerhinterziehung. Was du konkret angeben musst, steht in unserem Leitfaden Auslandskonto beim Finanzamt melden.
Österreich hat das Verfahren in zwei Stufen geteilt und beide im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geregelt.
Das vom Finanzministerium geführte Register enthält nach § 2 KontRegG für jedes Konto, Depot und Schließfach bei einem österreichischen Institut den Kunden, Vertretungsbefugte, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, die IBAN oder Depotnummer, den Tag der Eröffnung und Auflösung und die Bank. Kontostände und Umsätze stehen nicht darin.
Einsicht bekommen nach § 4 unter anderem Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, die Abgabenbehörden des Bundes, die Geldwäschemeldestelle und die Finanzmarktaufsicht. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 46/2026, in Kraft seit dem 2. Juli 2026, steht ausdrücklich auch das Amt für Betrugsbekämpfung auf der Liste, und zwar für Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen. In der bis 1. Juli geltenden Fassung fehlte dieser Punkt.
Für die normale Einkommensteuerveranlagung zieht das Gesetz eine klare Grenze. Außerhalb einer Außenprüfung ist eine Registerabfrage nur zulässig, wenn die Behörde Bedenken gegen die Richtigkeit deiner Erklärung hat, förmlich ermittelt und du vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hattest. Über jede Abfrage durch die Abgabenbehörde wirst du über FinanzOnline informiert. Dort kannst du auch jederzeit selbst nachsehen, welche Daten über dich im Register stehen.
Wer die Zahlen will, braucht in Österreich mehr als einen Registereintrag. Die Abgabenbehörde darf nach § 8 KontRegG von der Bank Auskunft über die Geschäftsverbindung verlangen, wenn begründete Zweifel an deinen Angaben bestehen, die Auskunft geeignet ist, sie aufzuklären, und der Eingriff verhältnismäßig ist. Das Verlangen muss schriftlich ergehen und von der Behördenleitung unterschrieben werden.
Vor allem aber muss es nach § 9 KontRegG vom Bundesfinanzgericht bewilligt werden, durch einen Einzelrichter, möglichst binnen drei Tagen. Gegen den Beschluss ist ein Rekurs an einen Senat möglich. Stellt dieser fest, dass die Einschau zu Unrecht bewilligt wurde, dürfen die gewonnenen Beweise im betreffenden Verfahren nicht verwertet werden. Das österreichische Bankgeheimnis in § 38 BWG gilt weiter, kennt aber eine lange Liste von Ausnahmen, darunter Strafverfahren, Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Delikte und den automatischen Informationsaustausch.
Auch in Österreich gilt: Das Register erfasst nur österreichische Institute. Konten im Ausland erreichen das Finanzamt über den CRS.
Die Schweiz geht einen grundsätzlich anderen Weg. Im normalen Veranlagungsverfahren liegt die Last bei dir: Nach Art. 125 DBG legst du der Steuererklärung ein Verzeichnis über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden bei, und dazu gehört jedes Bankguthaben, auch im Ausland.
Banken und andere Vermögensverwalter müssen nach Art. 127 DBG Bescheinigungen über Vermögen und Erträge ausstellen, und zwar dir gegenüber. Erst wenn du sie trotz Mahnung nicht einreichst, kann die Veranlagungsbehörde sie beim Dritten einfordern, und selbst dann bleibt das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis ausdrücklich vorbehalten. Für Banken regelt dieses Geheimnis Art. 47 des Bankengesetzes, der die Verletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht und nur die Bestimmungen über Zeugnis- und Auskunftspflichten gegenüber Behörden vorbehält.
Das ist kein Freiraum ohne Folgen. Zwei Mechanismen sorgen dafür, dass Schweizer Konten trotzdem deklariert werden. Auf Zinsen von Kundenguthaben bei Schweizer Banken wird 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen, sobald sie im Kalenderjahr 200 Franken übersteigen (Art. 4, 5 und 13 VStG). Zurück bekommst du sie nur, wenn du Guthaben und Ertrag angibst; wer das nicht tut, verwirkt den Anspruch nach Art. 23 VStG. Und bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen, etwa die fortgesetzte Hinterziehung großer Beträge, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung nach Art. 190 ff. DBG eine besondere Untersuchung mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsstrafrechts führen.
Konten außerhalb der Schweiz meldet der AIA. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beschreibt den Austausch ausdrücklich als Verkehr in beide Richtungen: Ausländische Banken melden Kontostand und Erträge ihrer in der Schweiz ansässigen Kunden an die ESTV.
Die Sorge vor einem "EU-Zugriff auf Konten" hat einen realen Kern. Die Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 16, zentrale Kontenregister oder Abrufsysteme zu betreiben, die auch virtuelle IBANs und Kryptowertekonten erfassen. Die Kommission muss diese nationalen Systeme gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2029 über ein eigenes System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verbinden.
Zwei Einschränkungen gehören zur Wahrheit. Den grenzüberschreitenden Zugriff über diese Vernetzung erhalten die Zentralstellen für Geldwäscheverdachtsmeldungen, die Geldwäsche-Aufsicht und die europäische Geldwäschebehörde AMLA, nicht dein Finanzamt. Und abrufbar sind auch dort nur Stammdaten wie Name, IBAN und die Daten von Eröffnung und Schließung, keine Salden. Was die nationalen Register enthalten müssen und wie die Vernetzung technisch festgelegt wird, regeln Artikel 16 und 17 der Richtlinie (EU) 2024/1640 im Einzelnen. Für Leser in der Schweiz gilt die Richtlinie nicht, Schweizer Banken speisen nichts in dieses System ein.
Die entscheidende Frage lautet nicht, ob eine Behörde dein Konto sehen kann. Sie lautet, ob das, was sie sieht, zu deiner Erklärung passt. In Deutschland reicht ein Kontenabruf, um ein nicht erklärtes Konto bei einem inländischen Institut sichtbar zu machen. In Österreich reicht ein Registereintrag für die gleiche Frage, die Zahlen gibt es erst mit richterlicher Bewilligung. In der Schweiz fragt die Behörde zunächst dich und verlässt sich darauf, dass die Verrechnungssteuer und der AIA den Rest erledigen.
Für Konten im Ausland heißt das: Sie liegen außerhalb der nationalen Abrufsysteme, aber in den meisten Fällen innerhalb des CRS. Privatsphäre gegenüber einem automatisierten Stammdatenabruf ist legal und legitim, Steuerfreiheit ist sie nie. Wer ein Konto außerhalb seines Heimatlandes führt, bekommt vor allem eines: weniger Stellen, die per Knopfdruck nachsehen können, dass es existiert. Was das in der Praxis bedeutet und wo die Grenze zur Verschleierung verläuft, erklären wir im Beitrag Diskretes Banking.
Drei Gewohnheiten helfen in allen drei Ländern. Bewahre Kontoauszüge und Ertragsbescheinigungen deiner Auslandskonten so auf, als würdest du sie morgen vorlegen müssen. Gib jedes Konto an, auf dem Erträge anfallen, und in der Schweiz jedes Guthaben, weil dort auch das Vermögen besteuert wird. Und wenn eine Behörde fragt, antworte vollständig: In Deutschland und Österreich ist die Auskunft von dir der mildere Weg, der Direktzugriff auf die Bank der härtere.
Wenn du wissen willst, welches Konto im Ausland zu deiner Situation passt und wie du es sauber in deine Steuerunterlagen integrierst, sprich mit uns in der kostenlosen Beratung. Wir begleiten ausschließlich den legalen Weg.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.
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