Regulierung

Digitaler Euro: Wo die Verhandlungen stehen und was sie für dein Konto bedeuten, auch nach dem Wegzug

Sebastian Sauerborn13. Oktober 20268 Min. Lesezeit
Zwei Freunde sitzen lachend auf dem Rand eines alten Brunnens auf einem sonnigen Platz in einer südeuropäischen Altstadt und schauen in die Kamera

Über kaum ein Projekt der europäischen Geldpolitik wird so leidenschaftlich gestritten wie über den digitalen Euro. Die einen sehen darin das Ende des Bargelds und den Einstieg in überwachtes Geld, die anderen eine öffentliche Alternative zu amerikanischen Kartennetzen. Seit dem Sommer ist das Projekt in der entscheidenden Phase: Parlament und Rat verhandeln über den endgültigen Gesetzestext. Was dabei schon feststeht, was offen ist und was das für dich bedeutet, wenn du in der Eurozone lebst oder sie verlassen hast, lässt sich an den Dokumenten der beiden Gesetzgeber genau ablesen.

Der Stand der Gesetzgebung

Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag am 28. Juni 2023 vorgelegt, zusammen mit einem zweiten Vorschlag zum Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel. Der Rat hat sein Verhandlungsmandat im Dezember 2025 festgelegt; der Text liegt als Ratsdokument 16695/25 vom 17. Dezember 2025 vor.

Das Parlament hat länger gebraucht. Der Wirtschafts- und Währungsausschuss hat seinen Bericht am 23. Juni 2026 mit 43 zu 14 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen und beschlossen, Verhandlungen aufzunehmen. Das Plenum hat diesen Beschluss am 9. Juli 2026 bestätigt. Beides ist im Legislativen Observatorium des Parlaments dokumentiert, ebenso für das Parallelverfahren zum Bargeld. Berichterstatter ist der spanische Abgeordnete Fernando Navarrete Rojas.

Seitdem laufen die Trilogverhandlungen. Nach dem Legislative Train des Parlaments, zuletzt aktualisiert am 20. September 2026, liegen die Positionen vor allem beim Vergütungsmodell für Banken und Händler auseinander und bei Details des Vertriebs. Die Haltegrenzen sind auf politischer Ebene noch nicht verhandelt. Ein endgültiger Text existiert also nicht. Alles, was folgt, beschreibt die Positionen der Gesetzgeber, nicht geltendes Recht.

Was der digitale Euro sein soll

Der digitale Euro wäre Zentralbankgeld in digitaler Form, ausgegeben vom Eurosystem, mit dem Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels wie Scheine und Münzen. Er soll online und offline funktionieren. Online läuft eine Zahlung über einen Zahlungsdienstleister, offline direkt zwischen zwei Geräten in räumlicher Nähe, ähnlich wie die Übergabe eines Geldscheins. Beide Gesetzgeber wollen ihn ergänzend zum Bargeld, nicht als Ersatz.

Ein Punkt ist in der Ratsfassung unmissverständlich: Nach Artikel 16 Absatz 8 trägt der digitale Euro keine Zinsen. Er ist als Zahlungsmittel gedacht, nicht als Sparform.

Die Haltegrenze: wer sie festlegt und warum

Damit Kunden nicht in großem Stil Einlagen von Banken in digitale Euro umschichten, soll es eine Obergrenze geben, wie viele digitale Euro eine Person halten darf. Laut Ratsmandat legt die Europäische Zentralbank die Haltegrenzen fest, innerhalb einer Obergrenze, die der Rat per Durchführungsbeschluss bestimmt. Die EZB muss den geplanten Tag der ersten Ausgabe mindestens zwei Jahre vorher ankündigen und mindestens ein Jahr vorher einen technischen Bericht und eine Empfehlung für diese Obergrenze vorlegen. Die Obergrenze wird mindestens alle zwei Jahre überprüft.

Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Grenzen gelten. Die Grenze gilt für Online- und Offline-Bestände zusammen, und wer mehrere Konten für digitale Euro führt, muss festlegen, wie sich seine persönliche Grenze auf sie verteilt. Bei Gemeinschaftskonten addieren sich die Grenzen der Inhaber. Eine Zahl steht in keinem der beiden Texte. Wie hoch die Grenze sein wird, ist offen.

Praktisch heißt das: Mehr als die Haltegrenze kann niemand in digitalen Euro halten. Was bei einer Online-Zahlung darüber hinaus eingeht, soll nach den Erwägungsgründen der Ratsfassung automatisch auf ein verknüpftes normales Konto weitergeleitet werden, und umgekehrt soll ein fehlender Betrag beim Bezahlen automatisch vom normalen Konto ergänzt werden. Beides gilt nur, wenn du es ausdrücklich erlaubst. Der digitale Euro ersetzt damit weder das Girokonto noch das Sparkonto, er sitzt daneben.

Gebühren: Grundfunktionen kostenlos

Beide Gesetzgeber wollen, dass Verbraucher die Grundfunktionen nicht bezahlen. Nach Artikel 17 der Ratsfassung dürfen Zahlungsdienstleister für die verpflichtenden Basisdienste bei Verbrauchern keine Gebühren erheben. Für Zusatzleistungen dürfen sie Geld verlangen, ebenso eine angemessene Gebühr für das Aufladen mit Bargeld oder das Auszahlen in Bargeld, die aber nicht höher sein darf als bei einem normalen Konto desselben Kunden. Das Parlament formuliert den Grundsatz ähnlich: kostenlose Basisdienste, mögliche Gebühren für Extras.

Banken mit Zahlungskonten sollen ihren bestehenden Privatkunden den digitalen Euro auf Wunsch anbieten müssen. Für Menschen ohne Konto sollen die Mitgliedstaaten Anbieter bestimmen, die ihn bereitstellen, mit Unterstützung auch vor Ort für ältere Menschen und Menschen mit wenig digitaler Erfahrung.

Wer ihn annehmen muss

Als gesetzliches Zahlungsmittel soll der digitale Euro grundsätzlich angenommen werden müssen. Die Ratsfassung macht davon aber breite Ausnahmen. Privatpersonen im rein privaten Bereich müssen ihn nicht akzeptieren. Ebenfalls ausgenommen sind Unternehmen, Selbständige und gemeinnützige Organisationen, die nur Bargeld, normale Überweisungen oder Lastschriften annehmen und keine digitalen Zahlungen an der Kasse. Wer dagegen schon Karten akzeptiert, soll auch den digitalen Euro nehmen. Ablehnen darf ein Händler im Einzelfall nur aus gutem Grund, etwa bei einem Stromausfall oder einem defekten Gerät. Für Kunden heißt das: Wo heute eine Karte funktioniert, soll später auch der digitale Euro funktionieren. Wo nur Bargeld genommen wird, bleibt es dabei.

Privatsphäre: offline anders als online

Die Frage, ob der digitale Euro überwachbar ist, hat zwei Antworten, je nach Zahlungsart.

Offline: Nach Artikel 37 der Ratsfassung dürfen weder Zahlungsdienstleister noch EZB oder nationale Zentralbanken die Transaktionsdaten von Offline-Zahlungen speichern. Gespeichert werden aber Auf- und Entladungen des Offline-Speichers: Betrag, Kennung des Geräts, Datum und Uhrzeit, verwendete Kontonummern. Diese Daten stehen der Geldwäschebehörde auf Anfrage zur Verfügung. Die Kommission soll außerdem Höchstbeträge für Offline-Zahlungen oder Offline-Bestände festlegen.

Online: Hier verarbeiten die Zahlungsdienstleister die Daten wie bei anderen elektronischen Zahlungen auch, mit den üblichen Pflichten zur Geldwäscheprüfung. Das Parlament betont in seinem Mandat Datenminimierung, Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Technologien.

Wer Diskretion im Zahlungsverkehr sucht, sollte deshalb nüchtern bleiben. Offline wird der digitale Euro bargeldähnlicher als jede Karte, online ist er ein elektronisches Zahlungsmittel mit Kontoverbindung. Welche Formen von Privatsphäre im Banking legal möglich sind, steht im Leitfaden Diskretes Banking: Privatsphäre ohne Steuerhinterziehung.

Was nach dem Wegzug gilt

Für alle, die die Eurozone verlassen haben oder es planen, ist Artikel 12a der Ratsfassung die interessanteste Vorschrift. Er regelt, wer den digitalen Euro überhaupt nutzen darf, und nennt sechs Gruppen:

  1. Personen mit Wohnsitz in einem Euro-Land.
  2. Personen, die ihr Konto für digitale Euro eröffnet haben, als sie noch in einem Euro-Land wohnten, und inzwischen weggezogen sind.
  3. Besucher der Eurozone.
  4. Personen in EU-Staaten ohne Euro, unter Bedingungen, die erst noch vereinbart werden müssen.
  5. Personen in Drittstaaten, ebenfalls nur unter besonderen Bedingungen und Abkommen.
  6. EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb der Eurozone, wenn sie ihre Freizügigkeit in einem Euro-Land ausüben.

Für Auswanderer aus Deutschland und Österreich bedeutet das: Wer vor dem Wegzug ein Konto für digitale Euro eröffnet, soll es nach der Ratsfassung behalten können. Die EZB darf den Zugang für diese Gruppe und für Besucher allerdings beschränken. Wer in der Schweiz lebt, gehört zur Gruppe der Drittstaaten, für die es erst Vereinbarungen braucht. Das Verhältnis zur Bank folgt damit derselben Logik wie beim normalen Konto: Der Wohnsitz entscheidet, was dir angeboten werden darf. Warum das bei Konten außerhalb der EU ab 2027 eine eigene Rolle spielt, erklärt der Beitrag Auslandskonto ab 2027 verboten? Es liegt am Wohnsitz. Für Menschen ohne festen Wohnsitz bleibt die Frage, welche Adresse zählt, dieselbe wie heute; der Beitrag Nomaden-Banking 2026 zeigt die Lösungen.

Und das Bargeld?

Parallel verhandeln Parlament und Rat über den Rechtsrahmen für Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel. Das Parlament verlangt laut Legislative Train eine Pflicht der Euro-Länder, den Zugang zu Bargeld zu sichern und seine Verfügbarkeit zu überwachen. Für beide Seiten soll der digitale Euro das Bargeld ergänzen. Wann die Verhandlungen über das Bargeldverfahren abgeschlossen sind, ist offen.

Der Zeitplan der EZB

Die Europäische Zentralbank hat ihre Vorbereitungsphase am 30. Oktober 2025 abgeschlossen. In ihrer Pressemitteilung nennt sie die Bedingung für den weiteren Plan ausdrücklich: Wenn die Verordnung im Laufe des Jahres 2026 verabschiedet wird, könnten ein Pilotversuch und erste Transaktionen ab Mitte 2027 stattfinden, und das Eurosystem wäre für eine mögliche erste Ausgabe im Laufe des Jahres 2029 bereit. Die Entwicklungskosten bis dahin schätzt die EZB auf rund 1,3 Milliarden Euro. Die endgültige Entscheidung, ob und wann der digitale Euro ausgegeben wird, trifft der EZB-Rat erst nach Verabschiedung der Verordnung.

Das Parlament nennt im Legislative Train einen Pilotversuch mit 36 ausgewählten Zahlungsdienstleistern, der in der zweiten Jahreshälfte 2027 für zwölf Monate beginnen soll. Sein Mandat sieht außerdem eine Einführungsphase von mindestens 24 Monaten nach der Genehmigung der Ausgabe vor. Ob der Zeitplan hält, hängt am Abschluss der Verhandlungen, und der war bis zum Herbst 2026 nicht erreicht.

Was das für dein Banking bedeutet

Für die Frage, wo du dein Geld hältst, ändert der digitale Euro kurzfristig nichts. Er wird frühestens 2029 ausgegeben, er hat eine Obergrenze, er trägt keine Zinsen, und er ist an einen Zahlungsdienstleister in der EU gebunden. Ein Konto außerhalb der Eurozone, ob in Franken, Dollar oder einer anderen Währung, erfüllt eine andere Aufgabe: Es streut dein Vermögen über Rechtsräume und Währungen.

Wer die Debatte verfolgt, sollte zwei Dinge auseinanderhalten. Die eine Frage ist, ob ein öffentliches digitales Zahlungsmittel die Privatsphäre stärkt oder schwächt; die Antwort hängt an Details wie den Offline-Regeln, die erst im Trilog festgelegt werden. Die andere Frage ist, wie sichtbar dein Vermögen heute schon ist. Darauf haben Kontenregister und automatischer Informationsaustausch mehr Einfluss als jede neue Zahlungsform; was dort gespeichert ist, zeigt der Beitrag EU-Kontenregister: was gespeichert wird und wer Zugriff hat.

Für beide gilt dieselbe Linie: Ein Konto im Ausland ist legal, Erträge bleiben im Wohnsitzland steuerpflichtig. Wenn du deine Konten so aufstellen willst, dass sie zu deinem Wohnsitz und deinen Plänen passen, sprich mit uns in der kostenlosen Beratung. Du bekommst innerhalb von 48 Stunden eine schriftliche Einschätzung.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.