Regulierung

P-Konto seit Juli 2026: 1.590 Euro Freibetrag, und was ein Konto im Ausland bei einer Pfändung ändert

Sebastian Sauerborn10. Oktober 20268 Min. Lesezeit
Eine Frau steht im Herbst auf einem Waldweg unter Buchen, hält Kastanien in der Hand und lächelt in die Kamera

Seit dem 1. Juli 2026 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen. Für Arbeitnehmer mit einer Lohnpfändung ändert sich damit die Rechnung auf dem Gehaltszettel, für alle mit einem Pfändungsschutzkonto der Betrag, über den sie im Monat frei verfügen können. Gleichzeitig gehört die Frage, ob ein Konto im Ausland vor einer Pfändung schützt, zu den häufigsten Suchanfragen rund um das Thema Auslandskonto. Beides hängt enger zusammen, als es scheint, denn das P-Konto ist eine rein deutsche Einrichtung, und ein Konto in einem anderen Land folgt anderen Regeln, die nicht immer besser sind.

Die neuen Zahlen ab 1. Juli 2026

Das Bundesjustizministerium hat die Werte mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 im Bundesgesetzblatt vom 26. März 2026 veröffentlicht. Der monatliche Grundfreibetrag für Arbeitseinkommen steigt von 1.555,00 auf 1.587,40 Euro. Für die erste Person, der du gesetzlich Unterhalt leistest, kommen statt 585,23 nun 597,42 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte Person jeweils 332,83 statt 326,04 Euro. Einkommen oberhalb von 4.866,30 Euro im Monat bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Teils außer Betracht.

Auf dem P-Konto wird der Grundfreibetrag nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet. Seit Juli sind damit 1.590 Euro pro Kalendermonat vor der Pfändung geschützt, bisher waren es 1.560 Euro. Der Betrag ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, die Bank setzt ihn ohne Antrag an.

Die Anpassung um 32,40 Euro folgt einem festen Mechanismus: § 850c ZPO koppelt die Beträge an die prozentuale Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Angepasst wird jeweils zum 1. Juli, und das Ministerium macht die neuen Werte vorher im Bundesgesetzblatt bekannt.

Wie das P-Konto funktioniert

Jede natürliche Person kann nach § 850k ZPO jederzeit verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, auch wenn es im Minus steht. Ist das Guthaben bereits gepfändet, stellt die Bank das Konto zum Beginn des vierten Geschäftstages nach deinem Verlangen um. Drei Regeln sollte jeder kennen, der ein P-Konto führt oder plant:

Nur ein P-Konto pro Person. Das Gesetz verlangt bei der Umwandlung die Versicherung, dass du kein weiteres P-Konto unterhältst. Wer trotzdem mehrere führt, riskiert, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers anordnet, dass nur das vom Gläubiger benannte Konto P-Konto bleibt; die anderen verlieren den Schutz.

Nicht verbrauchter Freibetrag wandert mit. Was du in einem Monat vom geschützten Betrag nicht ausgibst, bleibt nach § 899 Absatz 2 in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt. Damit lässt sich etwa eine Jahresrechnung ansparen, ohne dass der Gläubiger den Rest abschöpft.

Erhöhungen gibt es nur gegen Nachweis. Kindergeld, Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen erhöhen den Schutz nach § 902 ZPO. Die Bank berücksichtigt sie nach § 903 ZPO, wenn du eine Bescheinigung vorlegst, etwa von der Familienkasse, dem Arbeitgeber oder einer anerkannten Stelle wie einer Schuldnerberatung. Wer über Monate fast nur unpfändbare Leistungen auf dem Konto hat, kann beim Vollstreckungsgericht nach § 907 ZPO beantragen, das Guthaben für bis zu zwölf Monate ganz von der Pfändung freizustellen.

Wie eine Kontopfändung in Deutschland abläuft, wer pfänden darf und was der Gerichtsvollzieher sieht, steht ausführlich unter Kontopfändung: Ablauf, P-Konto und Schutz.

Österreich und die Schweiz

Das P-Konto gibt es nur in Deutschland. Österreich und die Schweiz schützen das Existenzminimum bei Lohn- und Kontopfändungen nach eigenen Regeln: Österreich nach der Exekutionsordnung, die Schweiz nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, das in Artikel 93 die beschränkte Pfändbarkeit von Einkommen regelt. Die Beträge, Verfahren und Zuständigkeiten unterscheiden sich deutlich von den deutschen. Wer in Österreich oder der Schweiz lebt, sollte die dortigen Werte bei der zuständigen Stelle erfragen und nicht die deutschen Zahlen übertragen.

Schützt ein Konto im Ausland vor der Pfändung?

Hier liegt das häufigste Missverständnis. Ein Konto bei einer Bank in einem anderen Land ist kein P-Konto: Das Pfändungsschutzkonto ist eine Einrichtung der deutschen Zivilprozessordnung, und eine Bank im Ausland führt dein Konto nach ihrem eigenen Recht. Umgekehrt heißt das nicht, dass ein Konto im Ausland für einen Gläubiger unerreichbar wäre. Entscheidend ist, wo das Konto liegt.

Innerhalb der EU: der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Seit dem 18. Januar 2017 gibt es mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ein eigenes europäisches Verfahren für grenzüberschreitende Fälle. Ein Gläubiger kann damit in Zivil- und Handelssachen ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat sperren lassen, bevor das Geld abfließt. Dänemark macht nicht mit, alle anderen EU-Staaten schon. Vier Punkte machen das Verfahren schlagkräftig:

Keine Vorwarnung. Nach Artikel 11 erfährt der Schuldner vor dem Erlass des Beschlusses nichts vom Antrag und kann sich nicht äußern.

Kurze Fristen. Hat der Gläubiger schon ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, entscheidet das Gericht nach Artikel 18 binnen fünf Arbeitstagen, sonst binnen zehn.

Kontosuche über Behörden. Kennt der Gläubiger die Bank nicht, kann er nach Artikel 14 beantragen, dass eine Auskunftsbehörde im Kontoland die Konten des Schuldners ermittelt. Voraussetzung ist im Regelfall ein vollstreckbarer Titel.

Kein Titel nötig, aber eine Sicherheit. Der Beschluss ist auch vor einem Urteil möglich. Dann verlangt das Gericht nach Artikel 12 grundsätzlich eine Sicherheitsleistung des Gläubigers.

Geschützt bleibt nach Artikel 31, was nach dem Recht des Landes, in dem das Konto geführt wird, unpfändbar ist. Der Schutz richtet sich also nicht nach den deutschen 1.590 Euro, sondern nach den Regeln des Kontolandes. Das kann mehr sein, es kann aber auch weniger sein, und das Verfahren dafür läuft in einer fremden Sprache vor einer fremden Stelle. Für Steuer- und Zollforderungen gilt die Verordnung nicht; für sie gibt es eigene Wege der Amtshilfe.

Wehrlos ist der Schuldner trotzdem nicht. Nach Artikel 33 kann er beim Gericht des Ausgangsstaats verlangen, dass der Beschluss widerrufen oder geändert wird, etwa wenn ihm der Beschluss und die Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Sperre zugestellt wurden, wenn die Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Sprache kamen, wenn Beträge über den Beschluss hinaus gesperrt und nicht freigegeben wurden oder wenn die Forderung inzwischen beglichen ist. Wer also eine Mitteilung über eine Sperre aus einem anderen EU-Land erhält, sollte Zustellung, Sprache und gesperrten Betrag sofort prüfen lassen, am besten von einem Anwalt im Ausgangsstaat.

Hinzu kommen die Kontenregister. Die meisten EU-Staaten führen zentrale Verzeichnisse, aus denen Behörden ermitteln können, wer wo ein Konto hat. Was dort gespeichert ist und wer Zugriff hat, steht im Beitrag EU-Kontenregister: was gespeichert wird und wer Zugriff hat.

Außerhalb der EU: andere Verfahren, nicht kein Verfahren

Für Konten außerhalb der EU gibt es kein europäisches Schnellverfahren. Ein Gläubiger muss seinen Titel in der Regel nach dem Recht des Kontolandes anerkennen lassen und dort vollstrecken. Das kostet Zeit und Geld, und genau das ist der Grund, warum Konten außerhalb der EU für Gläubiger schwerer erreichbar sind. Welche Länder hier welche Hürden setzen, vergleicht der Beitrag Pfändungssicheres Konto im Ausland: Welche Länder schützen. Schwer erreichbar heißt aber nicht unerreichbar, und es heißt vor allem nicht, dass du das Konto verschweigen dürftest.

Die rote Linie: Vermögensauskunft und Vollstreckungsvereitelung

Wer bereits Schulden hat, gegen die vollstreckt wird, darf ein Auslandskonto nicht als Versteck nutzen. Zwei Vorschriften ziehen die Grenze.

Erstens die Vermögensauskunft. Nach § 802c ZPO muss der Schuldner auf Verlangen des Gerichtsvollziehers alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände angeben, ein Konto im Ausland eingeschlossen. Anzugeben sind außerdem entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen aus den letzten zwei Jahren und unentgeltliche Leistungen aus den letzten vier Jahren. Die Auskunft wird an Eides statt versichert. Ein verschwiegenes Konto ist damit kein Schutz, sondern ein Strafbarkeitsrisiko.

Zweitens die Vereitelung der Zwangsvollstreckung. Nach § 288 StGB macht sich strafbar, wer bei einer drohenden Zwangsvollstreckung Vermögen beiseiteschafft, um den Gläubiger leer ausgehen zu lassen. Die Strafe reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dazu kommt das Anfechtungsrecht: Eine unentgeltliche Leistung, etwa eine Schenkung an den Ehepartner, kann ein Gläubiger nach § 4 AnfG noch vier Jahre lang anfechten.

Wo ein Auslandskonto sinnvoll ist

Ein Konto im Ausland ist kein Werkzeug für den Ernstfall, sondern eines für die Zeit davor. Für Unternehmer, Freiberufler und Investoren, deren Liquidität heute vollständig bei einer einzigen deutschen Bank liegt, kann die Verteilung auf mehrere Banken und Rechtsräume ein Teil ernsthafter Vorsorge sein. Sie verringert das Risiko, dass eine einzige Kontosperre, ein Streit mit einem Geschäftspartner oder ein Fehler der eigenen Bank den Zahlungsverkehr lahmlegt. Wie ein solcher Vermögensschutz legal aufgebaut wird und wo seine Grenzen liegen, zeigt der Beitrag Vermögensschutz mit Auslandskonto: pfändungssicher und legal.

Drei Grundsätze gelten dabei immer:

  1. Rechtzeitig, nicht im Streit. Wer erst ein Konto eröffnet, wenn der Gläubiger schon vor der Tür steht, bewegt sich in Richtung § 288 StGB.
  2. Offen gegenüber Behörden. Ein Konto im Ausland ist legal. Erträge darauf sind in deinem Wohnsitzland steuerpflichtig, und in einer Vermögensauskunft gehört es angegeben.
  3. Das P-Konto bleibt das Instrument für den Alltag. Wer bereits gepfändet wird, schützt sein Existenzminimum über das P-Konto in Deutschland, nicht über ein Konto im Ausland.

Was du jetzt tun kannst

Wer ein P-Konto führt, sollte im Juli-Auszug nachsehen, ob die Bank den neuen Freibetrag von 1.590 Euro angesetzt hat, und Bescheinigungen für Erhöhungsbeträge aktuell halten. Eine Bescheinigung beachtet die Bank für die Dauer, für die sie ausgestellt ist; eine unbefristete Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 ZPO für zwei Jahre. Danach kann die Bank einen neuen Nachweis verlangen, und wer ihn nicht rechtzeitig vorlegt, riskiert, dass Kindergeld oder Unterhaltsanteile an den Gläubiger fließen. Einwendungen gegen die Berechnung müssen der Bank nach § 899 Absatz 3 bis zum Ende des sechsten Monats nach der jeweiligen Berechnung vorliegen, sonst sind sie in der Regel verloren.

Wer ohne laufende Pfändung über die Verteilung seines Vermögens auf mehrere Länder nachdenkt, sollte die Entscheidung in Ruhe treffen, mit klarer Dokumentation der Herkunft der Mittel und sauberer steuerlicher Erfassung. Welche Länder und Banken zu deiner Situation passen, besprechen wir mit dir in der kostenlosen Beratung. Du bekommst innerhalb von 48 Stunden eine schriftliche Einschätzung, legal und steuerlich sauber.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.