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Schweizer Konto online eröffnen: Was die neuen FINMA-Regeln zur Video- und Online-Identifizierung ab 1. November ändern

Sebastian Sauerborn31. Oktober 20268 Min. Lesezeit
Ein älterer Mann mit Brille sitzt mit einer schlafenden Katze auf dem Schoß im Sessel am Fenster und lächelt in die Kamera

Ab dem 1. November 2026 gelten in der Schweiz neue Regeln dafür, wie Banken ihre Kunden identifizieren, wenn das Konto per Video oder komplett online eröffnet wird. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat ihr Rundschreiben 2016/7 „Video- und Online-Identifizierung“ teilrevidiert und die Änderungen am 8. Oktober 2026 in einer Medienmitteilung bekannt gemacht. Für Leser, die ein Schweizer Konto eröffnen wollen, ohne nach Zürich oder Genf zu fahren, ist das die Rechtsgrundlage, nach der die Bank am anderen Ende des Videogesprächs arbeitet. Entscheidend sind drei Fragen: was sich ändert, wie die Identifizierung abläuft und was das Rundschreiben ausdrücklich offenlässt.

Was das Rundschreiben regelt

Das Rundschreiben 2016/7 legt fest, wie Finanzintermediäre ihre Sorgfaltspflichten nach dem Schweizer Geldwäschereigesetz erfüllen, wenn sie eine Geschäftsbeziehung über digitale Kanäle aufnehmen. Es gilt direkt für Banken und weitere Finanzintermediäre und kennt zwei Wege:

  • Die Videoidentifizierung ist der Identifizierung bei persönlicher Vorsprache gleichgestellt. Rechtlich ist das Videogespräch also so viel wert wie dein Besuch am Schalter.
  • Die Online-Identifizierung ohne Gespräch ist einer echtheitsbestätigten Ausweiskopie gleichgestellt, wenn bestimmte Verfahren eingehalten werden.

Die Teilrevision ändert am Grundgerüst nichts. Sie passt es an neue Technik und neue Risiken an.

Was sich ab dem 1. November ändert

Nach der Medienmitteilung und dem Änderungsverzeichnis des Rundschreibens sind es vor allem fünf Punkte.

1. Die Schweizer E-ID wird als Identifizierungsmittel zugelassen. Ein neuer Abschnitt (Rz 44.1 bis 44.4) erlaubt die Identifizierung mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024. Die Bank prüft, ob die E-ID auf dich ausgestellt und gültig ist, überprüft deine Wohnsitzadresse und stellt sicher, dass die Anfrage tatsächlich von dir stammt.

Der Haken liegt beim Zeitplan. Der Bund hat am 30. Juni 2026 mitgeteilt, dass die Einführung der E-ID verschoben wird, weil zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Risiken aus künstlicher Intelligenz nötig sind. Ein neues Datum gibt es nicht; es soll bekannt gegeben werden, sobald diese Arbeiten weitgehend abgeschlossen sind. Die Vertrauensinfrastruktur soll im ersten Halbjahr 2027 in Betrieb gehen. Die neue Regel der FINMA steht also bereit, kann aber erst greifen, wenn es die E-ID tatsächlich gibt.

2. Ausweise mit QR-Code stehen solchen mit maschinenlesbarer Zone gleich. Bisher musste die Bank die maschinenlesbare Zone (MRZ) des Ausweises auslesen. Künftig genügt auch ein QR-Code, etwa auf dem Schweizer Führerausweis. Zugelassen bleiben nur amtliche Ausweise mit MRZ oder QR-Code und optischen Sicherheitsmerkmalen wie Hologrammen oder Kippeffekten.

3. Liveness Detection wird Pflicht. Bei der Online-Identifizierung muss die Bank sicherstellen, dass das Foto von dir während des Vorgangs aufgenommen wurde und kein vorbereitetes Bild ist. Die FINMA begründet das ausdrücklich mit den steigenden Risiken durch künstliche Intelligenz.

4. Die Wohnsitzprüfung darf digital erfolgen. Neu zugelassen sind digitale Verfahren, die dich und deine Infrastruktur zuverlässig einem Wohnsitz zuordnen (Rz 37.1). Daneben bleiben die klassischen Nachweise: eine Steuer- oder andere Behördenrechnung, eine Strom-, Wasser- oder Telefonrechnung, eine Postzustellung oder ein öffentliches Register.

5. Übergangsfrist für ein Verfahren. Für die Identifizierung mit qualifizierter elektronischer Signatur gilt bei Wohnsitzprüfung und Liveness Detection eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten.

Die Videoidentifizierung Schritt für Schritt

Wer ein Schweizer Konto per Video eröffnet, durchläuft nach dem Rundschreiben einen festen Ablauf:

  • Du erfasst deine Angaben vor dem Gespräch elektronisch und schickst sie der Bank.
  • Die Bank holt dein ausdrückliches Einverständnis zur Videoidentifizierung und zur Audioaufzeichnung ein.
  • Das Gespräch läuft live in Echtzeit mit geschulten Mitarbeitenden der Bank, und das gesamte Gespräch wird aufgezeichnet.
  • Während der Übertragung macht die Bank Fotos von dir und von allen relevanten Seiten deines Ausweises und vergleicht dein Gesicht mit dem Ausweisfoto.
  • Sie liest die MRZ oder den QR-Code maschinell aus, prüft ein optisch variables und ein weiteres zufällig gewähltes Sicherheitsmerkmal, etwa indem du den Ausweis kippst, und gleicht alles mit deinen Angaben ab.

Die Bank bricht ab, wenn Bild- oder Tonqualität nicht ausreichen oder Zweifel an der Echtheit des Ausweises oder an deiner Identität entstehen. Abbruch kann auch heißen, dass sie dich für einzelne Schritte auf den klassischen Weg verweist, also persönliche Vorsprache oder Korrespondenzweg. Erkennt sie Hinweise auf erhöhte Risiken, darf sie weitermachen, eröffnet die Geschäftsbeziehung aber erst nach Zustimmung einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung.

Praktisch heißt das: Sorg für gutes Licht, eine stabile Verbindung und einen gültigen amtlichen Ausweis. Prüfe vorher, ob er eine maschinenlesbare Zone oder einen QR-Code trägt; ohne eines von beiden ist die Videoidentifizierung nach dem Rundschreiben nicht möglich.

Online ohne Videogespräch: Überweisung oder Chip

Für die reine Online-Identifizierung verlangt das Rundschreiben neben den Fotos und der Liveness-Prüfung einen zweiten Beleg dafür, dass du die Person bist, die du angibst. Dafür gibt es zwei Wege.

Die erste Überweisung. Du überweist der Bank Geld von einem Konto auf deinen Namen bei einer Bank in der Schweiz oder in Liechtenstein, und die Bank prüft, ob die Zahlung wirklich von dort kommt (Rz 33). Statt eines Kontos in der Schweiz oder Liechtenstein genügt eines in einem Mitgliedstaat der FATF, sofern dieser bei der FATF-Länderprüfung in den Empfehlungen zur Kundenprüfung und zu Überweisungen nicht als „non-compliant“ und bei Aufsicht und Präventionsmaßnahmen nicht als „low“ bewertet wurde. Ob ein Konto in deinem Land diese Bedingungen erfüllt, prüft die Bank selbst.

Das Auslesen des Chips. Die Bank kann auf die Überweisung verzichten, wenn sie den Chip deines biometrischen Ausweises ausliest und die geprüften Daten mit deinen Angaben und deinem Foto übereinstimmen (Rz 33.1).

In beiden Fällen prüft die Bank zusätzlich deine Wohnsitzadresse, ab dem 1. November auch mit den neuen digitalen Verfahren.

Die Erklärung zur wirtschaftlichen Berechtigung

Zur Kontoeröffnung gehört in der Schweiz immer die Erklärung, wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Auch die lässt sich nach dem Rundschreiben digital abgeben (Rz 45 bis 50): mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf einem Online-Formular, mit einer TAN oder einer ähnlichen Methode, die dich zuverlässig zuordnet, oder als elektronisch übermittelte Kopie eines ausgedruckten und von dir unterschriebenen Formulars. Im letzten Fall vergleicht die Bank die Unterschrift mit der auf deinem Ausweis. Wer das Konto für sich selbst eröffnet, bestätigt damit in der Regel, dass er selbst der Berechtigte ist. Wer für Dritte handelt, muss das offenlegen.

Geschäftskonten: Firma per Video identifizieren

Auch Gesellschaften können ein Konto digital eröffnen. Bei der Videoidentifizierung holt die Bank zusätzlich einen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vertrauenswürdigen privaten Verzeichnis ein, nimmt die Vertretungsregeln der Firma zur Kenntnis und identifiziert jede Person, die im Namen der Gesellschaft handelt; das darf auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen. Bei der reinen Online-Identifizierung verlangt sie eine erste Überweisung von einem Konto auf den Namen der Gesellschaft bei einer Bank in einem der genannten Länder. Neu ist ab dem 1. November, dass die Vertreter der Gesellschaft dabei auch über die anderen Verfahren identifiziert werden können, etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, sobald es sie gibt, mit der E-ID (Rz 43.1).

Was das Rundschreiben nicht regelt

So nützlich die neuen Regeln sind, sie beantworten nur die Frage, wie eine Schweizer Bank dich identifiziert. Zwei andere Fragen bleiben davon unberührt.

Ob die Bank dich überhaupt nimmt. Das Rundschreiben verpflichtet keine Bank, Kunden aus dem Ausland online aufzunehmen. Welche Kunden eine Bank annimmt, mit welchen Mindesteinlagen und aus welchen Ländern, entscheidet sie selbst. Warum Banken Nicht-Residenten häufig ablehnen, erklärt Warum Banken Nicht-Residenten ablehnen; welche Häuser welche Bedingungen stellen, steht in Konto in der Schweiz eröffnen.

Ob die Bank dich ab 2027 noch bedienen darf. Für Leser mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich gilt ab dem 11. Januar 2027 Artikel 21c der europäischen Bankenrichtlinie CRD VI. Danach braucht eine Bank aus einem Drittstaat wie der Schweiz grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle im Wohnsitzland des Kunden, um dort Konten anzubieten. Die wichtigste Ausnahme ist die ausschließlich eigene Initiative des Kunden. Eine Videoidentifizierung macht aus einer Kontoeröffnung nichts anderes: Entscheidend ist weiterhin, wer den ersten Schritt gemacht hat und wo du wohnst. Wie das in der Praxis aussieht, beschreibt Konto in der Schweiz ohne Wohnsitz: Was 2026 noch geht.

Für Leser in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Wohnsitz in der Schweiz. Für dich bringen die Änderungen den größten praktischen Nutzen, sobald die E-ID eingeführt ist. Dann kannst du eine neue Bankbeziehung digital mit dem staatlichen Nachweis eröffnen. Bis dahin bleiben Videoidentifizierung und Online-Verfahren mit Ausweis, wie bisher.

Wohnsitz in Deutschland oder Österreich. Für dich ändern sich am Ablauf vor allem die Liveness-Prüfung und die digitale Wohnsitzprüfung. Die E-ID betrifft dich nicht. Die eigentliche Frist für dich ist der 11. Januar 2027.

Zum Vergleich lohnt ein Blick auf die EU. Dort gilt nach Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1624 ab dem 10. Juli 2027 die neue Geldwäscheverordnung mit einheitlichen Regeln für die Kundenprüfung; was sie bei der Kontoeröffnung verlangen, steht in Konto eröffnen ab 2027: Neue EU-Regeln zur Kundenprüfung. Die Schweiz geht mit dem Rundschreiben einen eigenen, aber ähnlich strengen Weg.

Deine Checkliste für die Online-Eröffnung

  1. Ausweis prüfen. Gültiger Reisepass oder Personalausweis mit maschinenlesbarer Zone, ideal mit Chip.
  2. Wohnsitznachweis bereithalten. Eine aktuelle Strom-, Wasser- oder Telefonrechnung oder ein Schreiben einer Behörde auf deinen Namen und deine Adresse.
  3. Referenzkonto klären. Für die Erstüberweisung brauchst du ein Konto auf deinen eigenen Namen.
  4. Herkunft der Mittel dokumentieren. Die Identifizierung ist nur der erste Schritt; rechne damit, dass die Bank nach Herkunft und Zweck des Geldes fragt.
  5. Den ersten Schritt selbst machen. Mit Blick auf Januar 2027 sollte die Initiative nachweisbar von dir ausgehen.

Ein Schweizer Konto ist legal, für Leser in Deutschland und Österreich ebenso wie für Leser in der Schweiz. Erträge bleiben im Wohnsitzland steuerpflichtig, und für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich meldet die Schweizer Bank das Konto im automatischen Informationsaustausch an deren Wohnsitzland. Wie groß dieser Austausch inzwischen ist, zeigt Schweiz meldet 2026 rund 4 Millionen Konten an 113 Staaten. Wer zwischen der Schweiz und Asien abwägt, findet die Unterschiede in Singapur vs. Schweiz: Privatbank für Nicht-Residenten im Vergleich.

Welche Schweizer Bank zu deinem Vermögen, deinem Wohnsitz und deinem Zeitplan passt, und ob die Eröffnung vor oder nach dem 11. Januar 2027 sinnvoller ist, klären wir in der kostenlosen Beratung. Du bekommst innerhalb von 48 Stunden eine schriftliche Einschätzung.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.