Grundlagen

Gehalt aufs Auslandskonto 2026: Wann Arbeitgeber und Ämter deine ausländische IBAN annehmen müssen

Sebastian Sauerborn29. August 20268 Min. Lesezeit
Junge Frau sitzt nach Feierabend auf den Stufen am Flussufer und lächelt in die Kamera

Die Szene kennt fast jeder, der ein Konto außerhalb seines Heimatlands führt. Du trägst im Personalbogen eine IBAN ein, die nicht mit DE oder AT beginnt, und die Lohnbuchhaltung meldet sich: "Wir überweisen nur auf deutsche Konten." Oder die Familienkasse, die Krankenkasse, das Fitnessstudio. Die Begründungen reichen von "das System nimmt das nicht an" bis "aus Sicherheitsgründen".

Innerhalb der EU ist diese Antwort in den allermeisten Fällen schlicht rechtswidrig. Seit Jahren gilt eine klare Regel dagegen, sie steht in einer Verordnung, die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, und trotzdem kennen sie erstaunlich wenige Personalabteilungen. Wo die Regel endet, ist aber genauso wichtig. Denn für Konten in der Schweiz, in den USA oder in Asien gilt sie nicht.

Die Regel: Artikel 9 der SEPA-Verordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012, die SEPA-Verordnung, regelt Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb der Union. Ihr Artikel 9 trägt die Überschrift "Zugänglichkeit von Zahlungen" und besteht aus zwei Sätzen, die du kennen solltest.

Absatz 1 richtet sich an den, der zahlt: "Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist."

Absatz 2 richtet sich an den, der Geld einzieht oder empfängt: Wer eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, darf ebenfalls nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto des Zahlers zu führen ist.

Übersetzt: Dein Arbeitgeber darf dir nicht vorschreiben, dass dein Gehaltskonto in Deutschland oder Österreich liegen muss. Er darf auch keine litauische, irische oder niederländische IBAN ablehnen, nur weil sie aus einem anderen EU-Land kommt. Und wer von dir per Lastschrift einzieht, darf nicht verlangen, dass das belastete Konto im Inland geführt wird.

Wen die Regel bindet

Artikel 9 spricht vom "Zahler" und vom "Zahlungsempfänger", ohne Einschränkung auf Unternehmen. Er gilt also für jeden, der Euro-Überweisungen schickt oder Lastschriften einzieht:

  • Arbeitgeber, die Gehalt oder Lohn überweisen,
  • Behörden, die Leistungen auszahlen, etwa Familienkasse, Arbeitsagentur, Rentenversicherung oder das Finanzamt bei einer Erstattung,
  • Vermieter, Versicherer, Energieversorger, Telefonanbieter, die per Lastschrift einziehen oder Zahlungen annehmen,
  • Online-Händler, die Lastschrift als Zahlungsart anbieten.

Die Europäische Kommission fasst das auf ihrem Bürgerportal Ihr Europa so zusammen: Wer Rechnungen, Online-Käufe oder Steuern per SEPA-Überweisung oder -Lastschrift begleicht oder auf diesem Weg Steuererstattungen, Arbeitslosenunterstützung oder andere Leistungen erhält, dem darf das nicht verweigert werden, weil sein Konto in einem anderen EU-Land liegt als das der Gegenpartei. Dort steht auch die wichtige Einschränkung: Das gilt, wenn die Gegenpartei solche Transaktionen von inländischen Konten akzeptiert. Wer grundsätzlich keine Lastschrift anbietet, muss sie für dich nicht einführen.

Die drei Bedingungen, an denen es scheitern kann

Artikel 9 ist kein Freibrief für jedes Konto irgendwo auf der Welt. Drei Voraussetzungen müssen stimmen.

Erstens: Das Konto liegt in der EU. Der Wortlaut sagt "Zahlungskonto innerhalb der Union". Ein Konto bei einer Bank in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist geschützt. Ein Konto in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in den USA oder in Singapur ist es nicht.

Zweitens: Es geht um Euro. Die Verordnung regelt nach Artikel 1 "auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union", bei denen die beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig sind. Ein Fremdwährungskonto in Dollar oder Franken fällt nicht darunter, auch wenn es bei einer EU-Bank liegt.

Drittens: Das Konto ist erreichbar. Artikel 9 verweist auf Artikel 3, der die Erreichbarkeit im SEPA-Verfahren regelt. Praktisch heißt das: Die kontoführende Bank muss für SEPA-Überweisungen beziehungsweise -Lastschriften erreichbar sein. Bei regulären Banken in der EU ist das der Normalfall.

Was Artikel 9 nicht erfasst, ist die Frage, welche Art von Anbieter das Konto führt. Eine EU-IBAN eines E-Geld-Instituts ist genauso ein Zahlungskonto wie die einer klassischen Bank. Welche Anbieter für wen infrage kommen, steht in der Übersicht zu Neobanken.

Wie du dich wehrst

Fang mit einem freundlichen Hinweis an. Technisch gibt es keinen Grund für die Absage: Genau darum geht es bei SEPA, dass eine Euro-Überweisung in ein anderes Mitgliedsland genauso abläuft wie eine im Inland. Ein kurzer Satz genügt als Einstieg: "Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 dürfen Sie nicht vorgeben, in welchem EU-Mitgliedstaat mein Zahlungskonto geführt wird. Bitte überweisen Sie mein Gehalt auf die angegebene IBAN."

Hilft das nicht, gibt es Aufsichts- und Beschwerdewege, weil die Verordnung die Mitgliedstaaten in Artikel 10 verpflichtet, zuständige Behörden zu benennen, und in Artikel 11 Sanktionen verlangt.

In Deutschland nennt die Liste der Europäischen Kommission die BaFin als zuständige Behörde für Banken und Zahlungsdienstleister. Für Zahler, die keine Verbraucher sind, also Unternehmen und Behörden, verweist sie auf die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, die nach dem Wettbewerbsrecht (§ 8 UWG) und dem Unterlassungsklagengesetz (§ 3 UKlaG) klagebefugt sind. Das Unterlassungsklagengesetz zählt die SEPA-Verordnung in § 2 Absatz 2 Nummer 43 ausdrücklich zu den Verbraucherschutzgesetzen. Das bedeutet: Verbraucherverbände können gegen Unternehmen, die IBANs aus anderen EU-Ländern systematisch ablehnen, auf Unterlassung klagen. Eine Beschwerde bei der Verbraucherzentrale ist deshalb mehr als ein symbolischer Schritt.

In Österreich führt die Liste der Kommission die Finanzmarktaufsicht FMA mit ihrer Stelle für Verbraucherinformation und Beschwerden.

Bevor du einen dieser Wege gehst, sammle das, was eine Behörde oder ein Verband sehen will:

  • die Absage schriftlich, per E-Mail oder Brief, mit dem Satz, dass nur inländische Konten akzeptiert werden,
  • den Nachweis, dass dein Konto in einem EU-Land liegt und Euro-Überweisungen per SEPA empfangen kann, etwa eine Kontobestätigung deiner Bank mit IBAN und BIC,
  • den Hinweis, dass die Gegenpartei dieselbe Zahlungsart im Inland anbietet, zum Beispiel weil sie allen anderen Mitarbeitern das Gehalt per Überweisung zahlt.

Mit diesen drei Belegen ist der Fall in der Regel eindeutig. Ohne sie steht Aussage gegen Aussage, und eine Personalabteilung kann eine mündliche Absage später leicht als Missverständnis darstellen.

EU-weit gilt nach Ihr Europa: Beschweren kannst du dich bei der zuständigen Behörde im Land der Gegenpartei. Zusätzlich sammelt die Kommission Meldungen über IBAN-Diskriminierung, um nachzuverfolgen, welche Fälle bei den nationalen Behörden eingehen.

Wenn das Konto außerhalb der EU liegt

Hier wird es ehrlich unbequem. Für ein Konto außerhalb der Union gibt es keinen Anspruch darauf, dass dein Arbeitgeber dorthin überweist. Er kann es freiwillig tun, er muss es nicht. Gleiches gilt für Behörden. Wer Gehalt oder Leistungen direkt auf ein Konto in Übersee lenken will, verhandelt, statt sich auf ein Recht zu berufen.

Die übliche Lösung ist eine zweistufige Struktur: Das Gehalt landet auf einem Konto in der EU, sei es im Heimatland oder in einem anderen Mitgliedstaat, und du leitest weiter, was außerhalb liegen soll. Wie du ein Inlandskonto hältst, wenn du nicht mehr in Deutschland wohnst, steht in Deutsches Girokonto ohne Wohnsitz. Welche Rolle eine stabile Adresse dabei spielt, beschreibt Nomaden-Banking.

Der Sonderfall Schweiz

Für Leser in der Schweiz und für alle mit einem Schweizer Konto gibt es eine Besonderheit, die oft missverstanden wird. Die Schweiz nimmt an SEPA teil. Nach Angaben der Schweizer Finanzmarktinfrastruktur SIX umfasst SEPA 41 europäische Staaten, und Schweizer Finanzinstitute können an den SEPA-Überweisungs- und Lastschriftverfahren teilnehmen. Euro-Zahlungen zwischen der Schweiz und der EU laufen deshalb technisch genauso wie innerhalb der EU.

Die SEPA-Verordnung gilt in der Schweiz trotzdem nicht. SEPA ist ein Zahlungsverfahren der Banken, die Verordnung ist EU-Recht. SIX weist selbst darauf hin, dass die EU-Preisregulierung nur für Aufträge innerhalb oder zwischen Mitgliedsländern der EU und des EWR angewandt wird. Für Artikel 9 bedeutet das:

  • Ein Arbeitgeber in Deutschland oder Österreich muss nicht auf ein Konto in der Schweiz überweisen. Das Konto liegt nicht "innerhalb der Union".
  • Ein Arbeitgeber in der Schweiz ist an Artikel 9 nicht gebunden. Ob er Lohn auf ein Konto in der EU zahlt, ist Vereinbarungssache.
  • Wer in der Schweiz wohnt und ein Konto bei einer Bank in der EU hat, ist gegenüber Zahlern in der EU geschützt. Maßgeblich ist, wo das Konto liegt, nicht wo du wohnst.

Für Grenzgänger heißt das in der Praxis: Das Recht folgt dem Ort des Kontos. Wer Lohn aus der EU sicher auf ein eigenes Konto bekommen will, auf das er sich berufen kann, braucht ein Konto in der EU.

Was die Regel nicht löst

Artikel 9 verhindert, dass du wegen der Landeskennung deiner IBAN abgewiesen wirst. Er zwingt aber niemanden, dir ein Konto zu eröffnen. Wer im Ausland lebt, scheitert selten an der Gehaltszahlung, sondern schon vorher an der Kontoeröffnung selbst, weil Banken Wohnsitz, Steuernummer und Adressnachweis sehen wollen. Welche Wege es gibt, wenn deine Hausbank nicht mehr mitspielt, beschreibt Konto im Ausland eröffnen ohne Wohnsitz.

Und noch ein Punkt, den viele verwechseln: Die freie Wahl des Kontolands ändert nichts an deiner Steuerpflicht. Wer in Deutschland oder Österreich ansässig ist, versteuert Zinsen auf einem Konto in Litauen oder Irland genauso wie auf dem Konto bei der Sparkasse um die Ecke. Wer zum Beispiel wegen besserer Zinsen Geld in ein anderes EU-Land legt, findet die nüchterne Abwägung im Beitrag Festgeld im EU-Ausland.

Innerhalb der EU ist die Landeskennung deiner IBAN kein Grund für eine Absage. Außerhalb der EU ist sie es sehr wohl, und darauf solltest du deine Kontostruktur ausrichten, bevor der erste Gehaltszettel kommt.

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.